Im Internet, und gerade auf Plattformen wie eBay, lassen sich manchmal gute Schnäppchen machen. Das dachte sich offensichtlich auch ein Käufer, der ein Angebot eines gebrauchten BMW 3 18 d, mit Erstzulassung April 2011 zum Preis von 1 € im Sofortkauf erworben hat. Die Besonderheit besteht allerdings darin, dass dies nicht im Rahmen einer Auktion geschehen ist, sondern der Verkäufer hatte versehentlich die Sofortkauf-Option für diesen Preis aktiviert, was der Käufer zum eigenen Vorteil ausnutzen wollte. Da der Verkäufer zu diesem Preis nicht liefern wollte, zog der listige Käufer vor Gericht. Im Ergebnis allerdings ohne Erfolg, denn die Richter am OLG Frankfurt (Beschluss vom 14.05.2020 (6 U 155/19) haben für den Fall, dass versehentlich ein Sofortkauf eingestellt worden ist, während, für den Käufer ersichtlich, eine Versteigerung mit entsprechenden Startpreis gewünscht war, einen wirksamen Vertragsschluss verneint.
Streit um Kauf eines BMW für 1 € bei eBay
Auf der Auktionsplattform eBay hatte der Beklagte einen BMW 318 d, Erstzulassung April 2011, Laufleistung 172.000 km angeboten. Nach einer ausführlichen Beschreibung des Fahrzeugs samt Ausstattung hieß es weiter:
„Preis: ? 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“
Der Kläger hatte 1 € geboten und erhielt, automatisiert, den Zuschlag.
Der Verkäufer wiederum hatte noch vor regulärem Auktionsende die Auktion beendet und den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Preis von 1 € um den Startpreis für eine Auktion, nicht aber um den Sofortkaufpreis, gehandelt habe. Das wollte der Käufer nicht gelten lassen und zog vor Gericht. Für den 1 €, den er zu zahlen bereit gewesen wäre, verlangte er satte 13.000 € an Schadenersatz. Dies, so seine Argumentation, sei der Preis, den er für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlen müsse. Also sei dies sein „Schaden“.
Kein wirksamer Vertragsschluss
Vor Gericht hatte dann der Käufer keinen Erfolg. Nachdem bereits das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat auch das Berufungsgericht seine Berufung zurückgewiesen. Die Richter waren dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das angebotene Fahrzeug einen Wert von mindestens 12.000 € gehabt habe. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebots sei deutlich geworden, dass es sich bei der Preisangabe für einen Sofortkauf zu 1 € um ein Versehen gehandelt habe, weil der Verkäufer das Fahrzeug nicht etwa für 1 € verkaufen, sondern nur zu diesem Startpreis eine Auktion starten wollte. Die Willenserklärung des beklagten Verkäufers, die nach dem Empfängerhorizont ausgelegt werden müsse, sei hier eindeutig, so dass der Beklagte sich nicht an seinem Fehler festhalten lassen müsse.
Es komme darauf aber auch nicht maßgeblich an, weil der Verkäufer jedenfalls, sollte ein Vertragsschluss angenommen werden, diesen wirksam angefochten hatte. Der Verkäufer habe nämlich sofort gegenüber dem Käufer erklärt, dass der Preis als Startpreis und nicht als sofort Kaufpreis gemeint gewesen sei. Er habe deshalb auch sofort die Transaktion abgebrochen.
Anmerkung:
Sollte also der Kläger den kuriosen Rechtsstreit nicht auf Kosten einer Rechtsschutzversicherung geführt haben, dann kommt ihn das vermeintliche Schnäppchen am Ende doch ganz schön teuer, denn bei einem Streitwert von 13.000 € beläuft sich das Prozesskostenrisiko, also die Kosten für Gericht und Anwälte auf beiden Seiten, für 2 Instanzen auf knapp 10.000 €. Von daher ist zu befürchten, dass hier am Ende des Tages eine Rechtsschutzversicherung einen bereits auf den ersten Blick – bei vorhandenen juristischen Grundkenntnissen im Vertragsrecht – zum Scheitern verurteilten Rechtsstreit finanziert hat. Erstaunlich, wenn man bedenkt, wie wir manchmal als Anwälte mit Rechtschutzversicherungen über Bagatellbeträge streiten müssen.