Glück gehabt, so könnte man aus Sicht eines GmbH-Geschäftsführers ein aktuelles Urteil des BGH aus dem Gesellschaftsrecht umschreiben. Während er vom OLG bereits zur Zahlung von 964.000 € verurteilt worden war, hat der BGH das Urteil aufgehoben, weil nur ein Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft, geklagt hatte. Haftungsansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH können, so die obersten Richter, nicht von einem Gesellschafter im eigenen Namen im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden. Vielmehr sei der Streit, ob die Anspruchsverfolgung im Interesse der Gesellschaft liegt zwischen den Gesellschaftern auszutragen (BGH, Urteil vom 25. 01. 2022 – II ZR 50/20). Sie haben deshalb die Klage als unzulässig eingestuft und die Verurteilung des Geschäftsführers kassiert.
Gesellschafter verklagt Geschäftsführer auf Geschäftsführerhaftung
Der Kläger war mit 160.000 € Gesellschafter einer GmbH i.L., deren Stammkapital 800.000 € betrug. Eine weitere Mitgesellschafterin hat einen Kapitalanteil von 640.000 €. Die Gesellschaft befand sich in Liquidation.
Nachdem es bei der Lieferung von Schweinefleisch nach Südkorea, bei der der Kaufpreis durch Teilabtretungen von Akkreditivansprüchen eines Zwischenhändlers beglichen werden sollte, zu einem Forderungsausfall in Höhe von 964.000 € gekommen war, sah der Kläger darin ein Verschulden des Geschäftsführers und reichte gegen diesen kurzerhand Klage ein.
Während das Landgericht noch die Klage abgewiesen hatte, war die Berufung beim OLG Oldenburg erfolgreich. Dort vertraten die Richter die Auffassung, der Kläger als Gesellschafter könne im Wege der sog. actio pro socio klagen. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz sei deshalb entbehrlich, weil die Gesellschaft sich in Liquidation befinde und seit 2012 keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet habe.
Regeln der actio pro socio geltend nicht im Außenverhältnis
Der Geschäftsführer legte Revision zum BGH ein. Dort wurde das Urteil kassiert, denn die Richter stuften die Klage bereits als unzulässig ein. Für eine Klage im eigenen Namen habe dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis gefehlt, denn Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz gegen den Fremdgeschäftsführer kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen. Daran ändern auch die Grundsätze der actio pro socio nichts, weil ein Fremdgeschäftsführer lediglich Organ der Gesellschaft und nur dieser gegenüber treuepflichtig sei. Eine Sonderrechtsbeziehung, wie sie unter Gesellschaftern besteht, bestehe hier gerade nicht. Von daher müssten die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit darüber entscheiden, ob die Geltendmachung eines solchen Haftungsanspruchs gegen den Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft sei.
Anmerkung:
Abstrahiert man den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt auf den Kern, dann lässt sich daraus wieder einmal die Erkenntnis nehmen, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist. Während hier bereits das Landgericht das richtige Ergebnis gefunden hatte, haben die Richter am OLG dessen Entscheidung kassiert, um dann am Ende wiederum selbst vom BGH kassiert zu werden, so dass die ursprüngliche Entscheidung maßgeblich ist.
Juristisch überaus interessant. Für den am Ende unterlegenen Kläger, aber ebenso für die Gesellschaft, finanziell ein Fiasko. Für die Gesellschaft deshalb, weil bereits ein Zahlungstitel über 964.000 € gegen den Geschäftsführer vorhanden war, der nun so nicht mehr existent ist. Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer dürften dagegen zwischenzeitlich verjährt sein. Das Gesamtkostenrisiko, allein auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren, also ohne Berücksichtigung eines Stundenhonorars des eigenen Anwalts und eventuell angefallener Reisekosten, liegt bei diesem Streitwert bei 187.135,66 €. Das ist der Betrag, den nun der unterlegene Gesellschafter tragen muss. Für den beklagten Geschäftsführer kommt das Urteil dagegen einem Lottogewinn in Millionenhöhe gleich, denn wäre es bei dem Urteil des OLG geblieben, dann hätte er zu den bereits ausgeurteilten 964.000 € auch noch den vorgenannten Betrag bezahlen müssen. Wenn Recht zum Lotteriespiel wird, dann ist seriöse, vorausschauende Rechtsberatung kaum mehr möglich.