Wird ein Betrieb geschlossen und gibt es einen Betriebsrat, dann wird oftmals ein Sozialplan aufgestellt, mit dem soziale Härten für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgeglichen werden sollen. Nachdem die zur Verfügung stehenden Mittel nicht unendlich sind, wird dabei oft so agiert, dass die Höhe der zu zahlenden Abfindungen einer Deckelung unterliegt. Nachdem ein Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, 2019 geschlossen wurde, schlossen der Betriebsrat und der Arbeitgeber eine Sozialplan. Die Abfindungssumme, die auf maximal 75.000 € gedeckelt war, wurde dabei gestaffelt nach der Höhe des Bruttogehalts und des Lebensalters sowie der Länge der Betriebszugehörigkeit gebildet. Zusätzlich sollten Arbeitnehmer, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichteten, auch hierfür eine sog. Klageverzichtsprämie erhalten. Der Kläger war fast 60 Jahre alt und seit über 30 Jahren im Betrieb beschäftigt. Deshalb war seine Abfindungszahlung gedeckelt worden. Da die Regelung zur Deckelung schwerpunktmäßig ältere Arbeitnehmer traf und ihm der Arbeitgeber lediglich 75.000 € bezahlt hat, zog er vor Gericht und verlangte neben der Zahlung der Klageverzichtspremiere in Höhe von 27.000 € weitere 28.000 €, die ihm nach seiner Berechnung ohne die Deckelung noch zusätzlich als Abfindung zugestanden hätten.
Während die Klage vor dem Arbeitsgericht und dem LAG erfolglos war, hatte sie vor dem BAG (Urteil vom 07.12.2021 – 1 AZR 562/20) teilweise Erfolg. Die Richter am BAG kamen dabei zum Ergebnis, dass zwar keine Altersdiskriminierung vorgelegen habe, gleichwohl aber der Kläger noch zusätzlich 27.000 € als Prämie für den Klageverzicht beanspruchen könne.
Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer
Nachdem die Begrenzung der Abfindung für alle Arbeitnehmer gilt, also nicht unmittelbar an das Lebensalter anknüpft, sahen die Richter keine unmittelbare Diskriminierung.
Aber auch eine mittelbare Diskriminierung, auch wenn aufgrund der Berechnungsformel typischerweise nur ältere Arbeitnehmer betroffen werden, sahen die Richter nicht, weil mit der Regelung ein rechtmäßiges Ziel nach den §§ 3 Abs. 2 Hs 2, 10 S. 1 AGG i.V.m. § 75 BetrVG verfolgt werde. Sinn und Zweck der Regelung sei es, so das Gericht, die begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel der Abwicklung gerecht auf alle Arbeitnehmer zu verteilen. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, weil die Deckelung der Abfindung für die 51 bis 60-jährigen Arbeitnehmer erst eine Verteilung auch an jüngere Arbeitnehmer ermöglichen würde.
Von daher stünden dem Kläger keine weitere Abfindungszahlungen über die bereits gezahlten 75.000 € zu.
Klageverzichtsprämie wird von Deckelung nicht erfasst
Der Kläger habe aber, da er unstreitig keine Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, aber zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Klageverzichtsprämie in Höhe von 27.000 €. Sowohl aus dem Wortlaut als auch nach dem Zweck der Regelung und ihrem Standort in der Betriebsvereinbarung ergebe sich, so die Richter, dass diese nicht von der Deckelung erfasst werde, sondern an jeden Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, unabhängig davon, wie viel Abfindung dieser erhalten habe, gezahlt werden müsse.