Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing begangen, dann flattert oft dem Inhaber des Anschlusses eine kostenpflichtige Abmahnung einer Abmahnkanzlei ins Haus, in der neben Unterlassung auch Schadenersatz sowie der Ersatz von Anwaltskosten verlangt wird.
Wer die Verletzung nicht selbst begangen hat, kann sich im Rahmen der sog. sekundären Darlegungs- und Beweislast dadurch exkulpieren, dass er darlegt, dass nicht er, sondern ein anderer die Verletzung mit großer Wahrscheinlichkeit begangen hat. Eine Verpflichtung volljährige Mitbewohner oder Besucher, denen Zugang zum WLAN gewährt worden ist, anlasslos zu belehren und/oder zu überwachen trifft den Anschlussinhaber nicht (BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 86/15).
Filesharing durch volljährige Besucher
Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Anschlussinhaber als er die Abmahnung erhalten hatte eingewandt nicht er, sondern seine in Australien lebende Nichte und der Lebensgefährte, denen er anlässlich ihres Besuchs das Passwort für das WLAN überlassen hatte, hätten die Verletzungshandlung begangen. Als Grund für die Haftung kam daher vorliegend nur in Betracht, dass der Beklagte seine Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat.
Anlasslose Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses ist Anschlussinhaber nicht zumutbar
Dem Beklagten ist aber eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft nämlich keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht, so die Richter.