Werden Testamente nicht regelmäßig aktualisiert, dann kann es vorkommen, dass diejenigen Personen, die der Erblasser bedacht hat zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht mehr vorhanden sind, weil sie bereits selbst vorverstorben sind. Enthält für derartige Fälle das Testament nicht selbst Regelungen dazu, was in diesem Fall gelten soll, insbesondere die Einsetzung von Ersatzerben, dann können gesetzliche Auslegungsregeln weiterhelfen. So ist beispielsweise in § 2069 BGB geregelt, dass dann, wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach der Errichtung des Testaments wegfällt im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
In einem vom OLG München mit Beschluss vom 20.07.2016 (31 Bx 156/15) entschiedenen Rechtsstreit war die Erblasserin kinderlos verstorben. Auch ihre Eltern waren bereits vorverstorben. Bereits 1982 hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem 2013 vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben sowie den Halbbruder der Erblasserin (einen Sohn ihrer Mutter aus erster Ehe) sowie eine von ihrer Mutter aufgenommene Pflegeschwester (Pflegekind) eingesetzt hat. Die beiden eingesetzten Schlusserben waren allerdings zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits ebenfalls verstorben.
Ihre nächsten gesetzlichen Erben sind Abkömmlinge ihres Halbbruders, also des Sohnes der Mutter der Erblasserin aus erster Ehe. Dies sind deren Enkelsohn, der Beteiligte zu 5, sowie deren Urenkel, die Beteiligten zu 1 und 2, Abkömmlinge eines Bruders des Beteiligten zu 5. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 sind Abkömmlinge des von der Mutter aufgenommenen Pflegekindes.
Der Beteiligte zu 4 hat beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der die Beteiligten zu 1-4 zu jeweils ¼ als Erben ausweist. Da das Nachlassgericht den Antrag zurückgewiesen hat, hat er hiergegen (erfolglos) Beschwerde zum OLG München erhoben.
Keine ausdrückliche Erbeinsetzung
Zunächst haben die Richter festgestellt, dass eine ausdrückliche Erbeinsetzung im Testament nicht stattgefunden hat.
Auslegungsregelung des § 2069 BGB nicht analog anwendbar
„Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments weg-fällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, kann hier deshalb nicht angewendet werden, weil als Schlusserben Halbbruder der Erblasserin und ein in den Haushalt der Mutter der Erblasserin aufgenommenes Pflegekind (Mutter der Beteiligten zu 3 und 4), nicht aber ein Abkömmling der Erblasserin bedacht wurde. Diese Auslegungsregel kann auch nicht entsprechend angewandt werden. Sie ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, so dass eine analoge Anwendung grundsätzlich ausscheidet. In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens.“
Lücke lässt sich auch nicht durch ergänzende Testamentsauslegung schließen
Die Voraussetzungen einer ergänzenden Testamentsauslegung sind hier insoweit gegeben, als eine planwidrige Regelungslücke im Testament vorliegt. Im Folgenden führt dann das Gericht weiter aus, dass aber auch durch eine Testamentsauslegung sich nicht ergibt, dass es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, dass sie von den Beteiligten 1-4 beerbt wird.
Das Testament läuft damit gänzlich leer. Der Wille der Erblasser kann nicht umgesetzt werden, so das gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt.
Fazit:
Der Fall verdeutlicht, dass ein einmal errichtetes Testament nicht für die Ewigkeit gemacht ist, sondern von Zeit zu Zeit, wir empfehlen alle 3 – 5 Jahre, auf Aktualität geprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss. Spätestens dann, wenn man als Testierender Kenntnis davon erlangt, dass zwischenzeitlich ein als mögliche Erbe Bedachter vorverstorben ist, ist an der Zeit, hier Klarheit zu schaffen, weil ansonsten – wie im vorliegenden Fall – die Gefahr besteht, dass das Testament nicht mehr das Papier wert ist, auf dem es geschrieben steht.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.