Bei behaupteten Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet ist bislang Verbrauchern die Rechtsverteidigung oft auch dadurch erheblich erschwert worden, in dem die Gerichte dem Abmahner einen sog. fliegenden Gerichtsstand zugebilligt haben, dieser also Klagen bei jedem sachlich zuständigen Gericht in Deutschland anhängig machen konnte. Auch, wenn insoweit zwischenzeitlich einige Gerichte in derartigen Fällen die Anwendbarkeit der Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands verneint haben, so hat der Gesetzgeber reagiert und durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 die Regelung des § 104a UrhG geschaffen.
Nach dieser Regelung ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf Altfälle, die vor dem 09.10.2013 rechtshängig geworden sind (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, 5 W 93/13).