AGBs einzelner Banken sehen vor, dass für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Bearbeitungsentgelt fällig wird. Eine solche Regelung ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.07.2018 (17 U 147/17) unwirksam, weil Bankkunden hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Bank verlangt 7,50 € Bearbeitungsgebühr für die Einzahlung von Münzgeld
In dem entschiedenen Rechtsstreit mussten Bankkunden, wenn sie auf ihr Konto Münzgeld einzahlen wollten, eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € bezahlen. Dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt und Unterlassung gefordert. Die Bank wiederum hatte damit argumentiert, dass es sich dabei um einen Zahlungsdienst handeln würde und es ihr wiederum frei stehe für eine Zahlungsdienst grundsätzlich ein Entgelt zu verlangen.
Münzgeldklausel stellt unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar
Die Richter räumten zwar ein, dass die Bank mit der Klausel über die Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst regeln würde und die Bank auch berechtigt sei für den Zahlungsdienst als vertragliche Hauptleistung ein Entgelt zu verlangen. Allerdings würde die Klausel auch den Fall erfassen, dass ein Kunde sich im Soll befindet und dieses Soll durch die Einzahlung von Münzgeld ausgleichen möchte. Durch die Klausel soll also ein Verbraucher verpflichtet werden ein Entgelt dafür zu bezahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, nämlich einem soll bestehendes Konto auszugleichen, ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt. Das verlangte Entgelt von 7,50 € geht dabei, so die Richter, nach § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Die Klausel sei daher mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht zu vereinbaren. Verbraucher würden hierdurch entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden, § 307 BGB.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, weil die Revision zum BGH zugelassen wurde.