Bekanntlich wird ein häusliches Arbeitszimmer nur ausnahmsweise dann steuerlich anerkannt, wenn der Steuerpflichtige dieses Zimmer ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzt und ihm nicht gleichzeitig anderweitig ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BFH, Beschluss vom 27.07.2015 (GrS 1/14 – „gemischt genutztes Arbeitszimmer“).
Bei Arbeitnehmern ist dies regelmäßig nicht der Fall. Bei Selbstständigen nur dann, wenn sie nicht anderweitig über Büroräume verfügen. Im letztgenannten Fall wird dann aber zwangsläufig nicht nur das Arbeitszimmer für berufliche Zwecke genutzt, sondern es findet regelmäßig auch eine Mitbenutzung anderer Räume, wie beispielsweise Küche, Bad und Flur statt. Deshalb dachte sich eine Steuerpflichtige, dass dann, wenn bei einem reinen Büro auch die anteiligen Mietkosten für solche Räumlichkeiten als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, auch bei ihrem „Heimbüro“ jedenfalls anteilig die Mietkosten nicht nur für das reine Arbeitszimmer, sondern eben auch für die mitbenutzten Nebenräume steuerlich zu berücksichtigen sein müssen. Da das Finanzamt dies anders sah landete der Fall schließlich vor Gericht und die Steuerpflichtige unterlag auch dort.
In seinem Urteil vom 17.02.2016 (X R 26/13) hat der BFH entschieden, dass bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind .
Da bei Nebenräumen in einer Privatwohnung keine 100-prozentige berufliche Nutzung vorliegt, knüpft der BFH mit der vorliegenden Entscheidung auch für Nebenräume an der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich. Etwas anderes könnte beispielsweise nur dann gelten, wenn ein weiteres Zimmer oder aber der Keller ausschließlich beruflich genutzt wird, was aber im Streitfall nachzuweisen ist.