Wird ein Schuldner Miterbe einer Immobilie, dann können Gläubiger sich nicht damit absichern, dass sie aufgrund ihres Titels gegen den Miterben eine Zwangssicherungshypothek auf den Miterbenanteil eintragen lassen, solange die Erbengemeinschaft nicht Ausnahmegesetz ist. Dies hat das OLG München nun mit Beschluss vom 09.09.2015 (34 Wx 260/15) bestätigt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger des Sohns der Erblasserin gegen diesen einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und wollte nunmehr beim zuständigen Grundbuchamt erreichen, das zu seinen Gunsten eine Zwangssicherungshypothek an dem Miteigentumsanteil seines Schuldners an dem Nachlass befindlichen Immobilie eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass der angegebene Vollstreckungsschuldner schon nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Und selbst, wenn er als Miterbe eingetragen werden sollte, so sei jedenfalls die Eintragung der Zwangshypothek am Miterbenanteil nicht möglich.
Das OLG München a.a.O. hat diese Auffassung bestätigt und zur Begründung ausgeführt:
„Die Zwangsvollstreckung setzt u.a. voraus, dass Titelschuldner und Eigentümer des zu belastenden Grundstücks (Wohnungseigentums) identisch sind (§ 750 Abs. 1 ZPO). Grundbuchverfahrensrechtlich ist dies zusätzlich durch den Voreintragungsgrundsatz (§ 39 GBO) abgesichert. An der Identität fehlt es. Zwar wird durch den im Beschwerdeverfahren nun vorgelegten Erbschein der Nachweis erbracht, dass die vorhandene Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist. Jedoch ergibt sich aus dem Erbschein nur, dass das Wohnungseigentum als „echtes“ Eigentum Nachlassgegenstand ist und zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben C und T gehört. Eigentümer zur gesamten Hand sind mithin C und T in Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Berichtigt werden könnte die Eigentümereintragung im Grundbuch dann aber nur auf C und T „in Erbengemeinschaft“ (vgl. § 47 Abs. 1 GBO), nicht hingegen auf T, der erst im Vollzug der vertraglichen Auseinandersetzung mit Auflassung nach §§ 925 BGB die Wohnung erwirbt.
Zum Eigentumsübergang auf T gehört zwingend die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Im Wege der Berichtigung kann sie nicht vorgenommen werden, weil das Grundbuch insofern nicht unrichtig ist.
Der Beteiligte hat für die Eintragung der Zwangshypothek auch kein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO. Denn die Eintragung von Schuldner und Drittschuldner als Erben in Erbengemeinschaft ermöglicht dem Beteiligten auf der Grundlage des Titels auch dann nicht die Vollstreckung in das Wohnungs-eigentum. Steht nämlich der Schuldner weder als Alleineigentümer noch als Miteigentümer des Grundstücks (Wohnungseigentums), sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, so darf das Grundbuch eine Zwangshypothek mit der Folge, dass ein Miterbenanteil belastet wird, nicht eintragen.
Insoweit unterliegt der gesamthänderisch gebundene Anteil am Grundstück nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern nur dem Zugriff im Wege der Forderungspfändung (§ 859 Abs. 2 m. Abs. 1 ZPO).“
Anmerkung:
Die Entscheidung ist konsequent, wenn man sich vor Augen hält, dass ein Miterbe beispielsweise auch nicht befugt ist, bevor der Nachlass nicht geteilt wurde, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Eine Verfügung kann nur über den Erbanteil als solchen erfolgen. Deshalb sind grundsätzlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur in den Erbanteil, nicht aber in einzelne Nachlassgegenstände, und damit auch nicht in zum Nachlass gehörende Grundstücke, möglich.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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