Unter einem Berliner Testament versteht man für gewöhnlich ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem beim Tod des Erstversterbenden dieser vom überlebenden Ehegatten beerbt wird und im zweiten Erbfall näher bezeichnete Personen, meist gemeinsame Kinder, Erben werden sollen. Unterschiedlichste Modifikationen und Spielarten mit Vor- und Nacherbschaft, Voll- und Schlusserbschaft, Sanktionsklauseln und Wiederverheiratungsklauseln sind möglich.
In einem nunmehr vom OLG Hamm entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser, der eine Ehefrau in zweiter Ehe sowie 2 Kinder aus erster Ehe hinterlassen hat, folgende handschriftliche testamentarische Regelung verfasst:
„Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“
Die Ehefrau wollte dies so verstanden wissen, dass sie durch die Bezeichnung „Berliner Testament“ zur Alleinerben berufen worden wäre, während die Kinder sich dem widersetzten und lediglich mit der Erteilung eines Erbscheins in gesetzlicher Erbfolge einverstanden gewesen sind, wonach die Ehefrau ½ und die Kinder jeweils 1/4 zu Erben berufen sind. Nach ihrer Auffassung genügte die Bezeichnung des Testaments als Berliner Testament nicht, weil sich aus dem Testament keine Anhaltspunkte dafür ergeben, was der Erblasser überhaupt darunter verstanden hätte.
Das letztinstanzlich mit der Angelegenheit befasste OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 22.07.2014 (15 W 98/14) zu Gunsten der Kinder entschieden und den Antrag der Ehefrau auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts enthält nämlich das Testament weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nämlich gerade nicht zu entnehmen, was er unter einem „Berliner Testament“ verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne. Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle.
Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werde und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.
Mangels wirksamen Testaments tritt daher gesetzliche Erbfolge ein, so dass die Ehefrau zu ½ und die Kinder jeweils zu ¼ Erben geworden sind.
Anmerkung:
Der Fall zeigt, dass ein Laie, wenn er ohne rechtliche Beratung ein Testament verfasst, auf die Verwendung von bloßen Fachtermini verzichten sollte. Stattdessen ist erforderlich möglichst genau zu beschreiben, was man als Erblasser mit seiner Regelung erreichen möchte. Bei kleineren Nachlässen unterhalb von 25.000 € mag dies noch vertretbar sein. Liegt der Wert des Nachlasses darüber sollte unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Das Berliner Testament ist auch in vielen Fällen für Ehegatten gerade nicht die beste Lösung. Insbesondere bei größeren Nachlässen, wenn also die Steuerfreibeträge von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden müssen, um eine steueroptimierte Vermögensnachfolge zu gewährleisten, kann ein unbedachtes Berliner Testament erhebliche Erbschaftssteuerzahlungen auslösen, die sich bei richtiger Gestaltung vermeiden lassen.
Tipp: Wird nichts anderes vereinbart, dann bemessen sich die anwaltlichen Gebühren für die Errichtung eines Testaments grundsätzlich nach dem RVG und damit dem Wert des zu regelnden Nachlasses. Gerade bei großen Nachlässen können deshalb die Gebühren unverhältnismäßig hoch sein. Wir bieten deshalb regelmäßig unseren Mandanten eine Unterstützung auf Grundlage eines zu vereinbarenden Stundenhonorars oder eines Pauschalhonorars an, so dass die Kosten oft nur einen Bruchteil der gesetzlichen Gebühren betragen. Wir denken dies ist für beide Seiten eine faire Lösung. Dies ist leider in manchen Kanzleien keine Selbstständigkeit. Bevor Sie also einen Auftrag zur Unterstützung bei der Testamentserrichtung erteilen, sollten Sie stets über die zu erwartenden Kosten sprechen, bevor die Kostenfalle zuschnappt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.