Eine Redensart besagt, dass sich bei Geld die Freundschaft aufhört. Wer regelmäßig mit Erbrecht befasst ist, der weiß, dass dann, wenn um den Nachlass gestritten wird, ist auch ganz schnell mit der Verwandtschaft vorbei ist und Missgunst und Neid den Familienfrieden nicht nur gefährden, sondern dauerhaft zerstören können. Eine weitere Redensart besagt nämlich: „Redet ihr noch miteinander oder habt ihr auch schon geerbt.“
Streit um formunwirkwirksames Testament
Die Erblasserin hatte im Jahr 2007 ein notarielles Testament errichtet und darin ihren Sohn zum alleinigen Erben bestimmt. Gleichzeitig hat sie geregelt, dass ihre Tochter dem Pflichtteil erhalten soll.
2009 unterzeichnete die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasste Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr ihrem Sohn, sondern der Tochter ihrer Tochter, also ihre Enkeltochter zugewandt hat.
Nach dem Tode Erblasserin stritten dann die Enkelin und der Sohn der Erblasserin um die Erbfolge, insbesondere darum, ob in dem Dokument, dass die Erblasserin 2009 unterzeichnet hatte, ein Widerruf des im Jahr 2007 richteten notariellen Testaments erfolgt ist. Die Tochter der Erblasserin versicherte dabei an Eides statt ihre Mutter habe das Schriftstück 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben.
Erbe beruft sich auf Erbunwürdigkeit der pflichtteilsberechtigten Schwester
Nachdem dies aber nicht ausgereicht hatte, die Erbstellung dem Sohn streitig zu machen, verlangte die Tochter nunmehr den Pflichtteil. Dies verweigerte nun der Sohn seiner Schwester mit der Begründung, dass sie erbunwürdig sei. Dies deshalb, weil sie an der Herstellung oder am Gebrauch einer unechten Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs beteiligt gewesen sei und zudem eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Keine Erbunwürdigkeit nach Auffassung der Richter
Gleichwohl hat das OLG Hamm mit Urteil vom 12.07.2016 (10 O 83/15) der Tochter den Pflichtteil zugesprochen. Nach Auffassung der Richter sei zwar das von der Erblasserin 2009 unterzeichnete Schriftstück ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung im Sinn von § 267 StGB aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.
Auch weitere Gründe, aus denen sich eine Erbunwürdigkeit ergeben könnte, lagen nach Auffassung der Richter nicht vor. Denn gleichgültig, ob die Pflichtteilsberechtigte Schwester eine falsche eidesstattliche Versicherung zu Gunsten ihrer Tochter abgegeben hat oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil ihres Bruders beteiligt habe, so stellt dies keine gesetzlichen Erbunwürdigkeit Gründe dar, so das eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht geprüft werden müsse.
Fazit:
Wenn Sie Streit in der Familie vermeiden wollen, dann machen Sie ein sauberes, gut durchdachtes Testament und reden Sie mit Ihren Kindern Tacheles. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass die Familie, so wie im vorliegenden Fall, nach dem Erbfall heillos zerstritten ist. Wir unterstützen Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.