Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese in § 60 GmbHG normierten Fortsetzungsmöglichkeiten sind nach Ansicht des OLG Schleswig (Beschluss vom 01.04.2014 – 2 W 89/13) abschließend.
Eine Fortsetzung der Gesellschaft sei deshalb nach der Schlussverteilung ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.
Das OLG Schleswig argumentiert, dass die Gesetzessystematik den Willen des Gesetzgebers dahingehend erkennen lasse, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen ist. Eine GmbH, die selbst Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und so unmittelbar kausal für die Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens geworden ist, ohne in der Folgezeit mit Erfolg die Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. §§ 212, 213 InsO oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, beantragt zu haben, erwecke den Anschein, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft mangels entsprechender Liquidität nicht mehr möglich sei, so das OLG. Es bestehe kein Bedürfnis und keine sinnvolle Begründung für die Ermöglichung der Fortsetzung einer Gesellschaft, deren Gesellschafter das Insolvenzverfahren mit negativem Ausgang – etwa ohne die Abwendung nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, §§ 212, 213 InsO – zugelassen haben. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Schutz künftiger Gläubiger würden in einem solchen Fall gebieten, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft nur unter den bei der Anmeldung nachzuweisenden Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung gem. §§ 7, 8 GmbHG und nicht auf bloßen Fortsetzungsbeschluss hin möglich ist.
Die Frage, ob eine Fortsetzung der Gesellschaft auch in anderen als den zwei normierten Fällen in Betracht kommt, wird trotz der Entscheidung des OLG wohl auch künftig in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert werden. Der Wille des Gesetzgebers kann nämlich auch dahingehend verstanden werden, dass den Gesellschaftern eine Fortsetzung der Gesellschaft ermöglicht werden soll, wenn die Insolvenzreife und die Masselosigkeit der Gesellschaft beseitigt wurde. Dies kann auch mit Beendigung des Insolvenzverfahrens und Schlussverteilung der Fall sein.