Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 b InsO ist nicht fristgebunden. Eine durch das Insolvenzgericht erfolgende Fristsetzung hat keine gesetzliche Grundlage und ist auch mit dem Normzweck des § 4 b InsO, wonach eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert werden soll, nicht zu vereinbaren (LG Hagen, Beschluss vom 13.2.2014 − 6 T 43/14).
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Schuldnerin eine Woche nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht darauf hingewiesen worden, dass die bisher bewilligte Verfahrenskostenstundung mit der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen und nunmehr Gerichtskosten von der Schuldnerin zu zahlen seien. Zugleich wies das AG die Schuldnerin auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 b InsO hin und setzte ihr eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur entsprechenden Beantragung. Die Schuldnerin hielt die Frist nicht ein, weshalb das Amtsgericht auf den verspäteten Antrag mitteilte, dass eine Verfahrenskostenstundung nicht mehr möglich sei.
Nach richtiger Ansicht des Landgerichts erfolgte die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung zu Unrecht, da dieser nicht fristgebunden ist. § 4 b InsO soll verhindern, dass die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung durch die Nachhaftung für Masseverbindlichkeiten sogleich zunichte gemacht wird. Die Erteilung der Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn sich der Schuldner nach Ablauf der Stundung Kostenansprüchen ausgesetzt sähe, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigen.