Handwerk hat goldenen Boden. Manche Handwerker bessern ihr Einkommen zusätzlich dadurch auf, indem sie ihre Vergütung in bar und ohne Rechnungstellung kassieren und dabei dem Kunden die Mehrwertsteuer erlassen. Durch eine Änderung der Rechtsprechung des BGH ist hier allerdings für den Auftraggeber Vorsicht geboten. Während nämlich vormals eine solche Schwarzgeldabrede Gewährleistungsansprüche nicht entfallen ließ, hat der BGH in seinem Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) seine Rechtsprechung aufgegeben und in dem entschiedenen Fall, einem Bauvertrag, dem Besteller die Möglichkeit bei Schlechtleistung Gewährleistung geltend zu machen versagt.
Das Gericht begründet seinen Sinneswandel damit, dass der Gesetzgeber zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert habe, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren. Die Schaffung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz führe dazu, dass die Verstöße gegen steuerliche Pflichten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zu Grunde liegenden Werkvertrags führen. Derjenige, der die Werkleistung „schwarz“ also ohne Rechnung bezahle, handelt vorsätzlich, weil er bewusst die Mehrwertsteuer sparen wolle. Er ist damit, so die Richter, nicht schutzwürdig.
Das Urteil soll zugleich abschreckende Wirkung haben, weil gerade die Gewährleistung einen erheblichen Wert haben kann und damit das bloße Sparen der Umsatzsteuer uninteressant wird.