Ergibt sich die Erbenstellung aus einem notariellen Testament, dann ist für die Grundbuchberichtigung regelmäßig kein Erbschein mehr erforderlich, sondern das notarielle Testament genügt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich die Erbenstellung unproblematisch aus dem notariellen Testament ergibt und keine Zweifel daran bestehen, ob überhaupt eine wirksame Erbeinsetzung vorliegt (OLG München, Beschluss vom 22.03.2016, 34 Wx 393).
Im vom Oberlandesgericht München entschieden Rechtsstreit hatte die Erblasserin, die zu 1/16 Eigentümerin eines Grundstücks gewesen war am 15. September 107 80 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin wurde geregelt:
„Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen. Für den Fall des Todes des überlebenden Teils bestimmen wir hiermit als unsere Schlusserben unsere beiden Kinder, unseren Sohn … und unsere Tochter …“
Nachdem der Ehemann verstorben war, hat sie ihm Jahr 1994, kurz vor ihrem Tod, ein notarielles Testament errichtet und dabei ihre Tochter als alleinige Erbin eingesetzt. Sie verfügte, dass das Testament aus dem Jahr 1987 nicht mehr gelten solle. Weiter hat sie geregelt:
„Ich habe diese Formulierung seinerzeit so aufgefasst, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des geerbten Nachlasses und des eigenen Vermögens sowohl unter Lebenden, als auch von Todes wegen frei verfügen könne. Wir wollten nämlich hinsichtlich der Einsetzung des oder der Schlusserben frei sein, weil wir noch mit der Veränderung der Lebenssituation unserer Kinder rechnen mussten. Ich bin vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass die von mir vorgenommene Auslegung der Widerruflichkeit des Ehegattentestaments vom 15.09.1987 einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht Stand halten wird.“
Nach dem Tode Erblasserin wurden dann alle letztwilligen Verfügungen öffnet. Ein Erbschein wurde nicht beantragt. Im Juni 2015 beantragte allerdings die Tochter auf Grundlage des notariellen Testaments aus dem Jahr 1994 die Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag wurde vom Grundbuchamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erbfolge nicht zweifelsfrei geklärt werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht München blieb ebenfalls erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Das gemeinschaftliche Testament vom 15.09.1987 ist im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob nach dem Willen der Testierenden ihre Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit, § 2270 BGB zueinander stehen sollten. Maßgeblich ist der Wille der Ehegatten zum Zeit-punkt der Testamentserrichtung. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
Wechselbezüglichkeit nimmt die herrschende Rechtsprechung in der Regel an im Verhältnis der Einsetzung des Erblassers durch dessen erstverstorbenen Ehepartner zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Denn indem der eine den anderen Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt hat, übergeht er und enterbt er seine eigenen Kinder; seine eigene Schlusserbeneinsetzung der Kinder wird im Falle seines Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letzten Endes an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den eigenen Todesfall enterbt, macht dies im Bewusstsein und Vertrauen, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kin-der übergehen wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.12.2011, 31 Wx 249/2010; OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013, 2 Wx 198/13).
Im konkreten Fall finden sich zwar gewisse Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung grundsätzlich rechtfertigen können. Zum einen wollten sich die Eheleute offenbar weitergehende Verfügungsfreiheit einräumen. Das ergibt sich aus dem Zusatz, dass der überlebende Teil „in keiner Weise beschränkt oder beschwert“ werde und „über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen“ könne. Eine derartige Klausel kann auf fehlende Wechselbezüglichkeit hindeuten. Umgekehrt drückt eine derartige, „in Laientestamenten häufig vorkommende“ Klausel (so OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013, 2 Wx 198/13) oft nur den bekräftigten Willen aus, unter Leben-den frei verfügen zu können. Insoweit kann für die individuelle Auslegung auch die Stellung der Klausel im Testament eine Rolle spielen. Tatsächlich bedarf es einer umfassenden Ermittlung, ob Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen oder aber gewollt war. Hierbei kommt es nicht auf einen einseitig gebliebenen, sondern auf den Willen der Eheleute bei Testamentserrichtung an (Palandt/Weidlich BGB 75. Auflage, § 2270 Rn. 4, Einf. v. § 2265 Rn. 9).
Objektiv können etwa die beiderseitigen Vermögensverhältnisse, die Beziehungen zu den Kindern wie der Kinder untereinander sowie deren damalige Lebenssituation mit oder ohne sich abzeichnende Veränderung ihrer Lebensverhältnisse eine Rolle spielen. Das Nachlassgericht hat der Beteiligten insoweit bereits mit Schreiben vom 28.12.1994 anheim gestellt, eine ausführliche, substantiierte schriftliche Begründung dazu abzugeben, dass das Ehegattentestament auch eine Abänderungs- oder Aufhebungsbefugnis einräumte. Die Beteiligte hatte darauf zwar geantwortet, sich aber ohne eigenständige Erklärung nur darauf berufen, dass „eine ausführliche Erklärung… in dem Testament vom 09.11.1994“ zu finden sei. Im Grundbuchverfahren ist die weitere Aufklärung – etwa durch Befragung der Abkömmlinge – im Hinblick auf die hier geltende Beweismittelbeschränkung nicht zu leisten.“
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.