Grundsätzlich haften Architekt und Bauunternehmer für von ihnen gemeinsam zu verantwortende Baumängel nebeneinander als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadenersatz und der Bauunternehmer nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung etc. haftet.
Eine solche gesamtschuldnerische Haftung besteht nur dann nicht, wenn es der Architekt versäumt Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer gegen Verjährung zu sichern, denn die Pflicht zur Wahrung der Rechte des Bauherrn trifft allein den Architekten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 – 23 U 91/12).