Wer mittels eines sog. Hyperlinks auf die Startseite einer fremden Internetseite verweist, haftet nur dann für dort vorhandene Wettbewerbsverstöße, wenn er sich den Inhalt der fremden Seite zu eigen macht. Dies hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 19.02.2013 (6 U 49/13) klargestellt und bei dieser Gelegenheit einen informativen Überblick über den Stand der Rechtsprechung geliefert.
Aus den Urteilsgründen:
„a) Die Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet, ist mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und den ihrer Umsetzung dienenden Gesetzen (insbesondere dem heutigen Telemediengesetz) bewusst nicht geregelt worden, sondern richtet sich nach allgemeinen Vorschriften (vgl. BGHZ 158, 343 = GRUR 2004, 693 [694] = WRP 2004, 899 – Schöner Wetten; GRUR 2008, 534 = WRP 2008, 771 [Rn. 20] – ueber18.de). Danach haftet derjenige, der sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, dafür wie für selbst geschaffene Inhalte (vgl. BGH, GRUR 2008, 534 = WRP 2008, 771 [Rn. 20] – ueber18.de m.w.N.). Maßgeblich für die Frage, welche Inhalte sich der Anbieter zu eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 [Rn. 23] – marions-kochbuch.de; Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.27).
aa) Zur Beantwortung der Frage, welche Umstände in diesem Zusammenhang als relevant anzusehen sind und wo die Grenze zwischen einem bloßen Verweis auf fremde Äußerungen und einer Übernahme von Verantwortung für ihren Inhalt verläuft, bietet sich ein Blick auf einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen der letzen Jahre an, wenngleich eine dem Streitfall genau entsprechende Konstellation dort noch nicht behandelt worden ist.
(1) In seinem Grundsatzurteil „Schöner Wetten“ (BGHZ 158, 343 = GRUR 2004, 693 = WRP 2004, 899) hat der Bundesgerichtshof im Setzen eines Links zur Internetseite eines Glücksspielunternehmens neben einem Online-Presseartikel über die zuvor als Model bekannt gewordene Unternehmerin eine Ergänzung des Artikels zur Ermöglichung weiterer Informationen gesehen und für diesen Fall (vor den UWG-Novellen 2004 und 2008) sowohl eine Absicht zur Förderung fremden Wettbewerbs als auch eine Störerhaftung (vgl. zur Aufgabe dieser Rechtsfigur im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Verhaltensunrechts zu Gunsten der Haftung wegen Verkehrspflichtverletzung BGH, GRUR 2011, 157 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet) für das als illegal beanstandete Glücksspielangebot verneint. Die Beklagte habe keine Prüfpflicht verletzt, weil sich ihr die Rechtswidrigkeit der fremden Inhalte nicht aufgedrängt habe. Sie habe sich den Inhalt der durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetseite auch weder zu eigen gemacht noch die Internetnutzer durch Hinweise außerhalb des redaktionellen Beitrags zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, geschweige denn zur Glücksspielteilnahme, angeregt. An das Setzen von Hyperlinks, die den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen erleichterten, dürften im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre (a.a.O., Rn. 36).
(2) Einem Anbieter von Altersverifikationssystemen, der auf seiner Seite Links zu Seiten mit pornografischen Inhalten gesetzt hatte, hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 534 = WRP 2008, 771 – ueber18.de; vgl. Klinger, jurisPR-ITR 12/2008 Anm. 3) diese Inhalte dagegen zugerechnet, weil das Setzen der Links wesentlicher Bestandteil seiner Geschäftsidee sei und es ihm jedenfalls auch gerade darum gehe, Internetnutzern einen gebündelten Zugang zu den pornografischen Webseiten seiner Kunden anzubieten; es unterliege hiernach keinem Zweifel, dass er sich die dort vermittelten Inhalte zu eigen mache (a.a.O., Rn. 21).
(3) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 1093 = WRP 2009, 1262 – Focus online) hatte zu beurteilen, ob als persönlichkeitsverletzend angegriffene Äußerungen in einem Online-Nachrichtenmagazin der konzernintern dafür nicht zuständigen Herausgeberin des entsprechenden Printmagazins zugerechnet werden könnten, das diese Äußerungen nicht abgedruckt hatte. Der Senat befand (Rn. 19), dass der Verbreiter sich eine fremde Äußerung nur zu eigen mache, wenn er sich mit ihr identifiziere, so dass sie als seine eigene erscheine. Bei der Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines anderen sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Die Verpachtung der Domain, unter der die Äußerungen abrufbar sind, genüge dafür ebenso wenig wie die Wiedergabe der Domain auf dem Titelblatt des Printmagazins, wenn dem Leser damit nur aufgezeigt werden solle, unter welcher Domain er die dort erschienenen Artikel im Internet aufrufen könne.
(4) Für das unbefugte Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder innerhalb einer Online-Rezeptsammlung haftete die Betreiberin der Internetseite (BGH, GRUR 2010, 616 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de). Für den von verständigen Internetnutzern gewonnenen Eindruck, sie mache sich den Inhalt der hochgeladenen Rezepte und Bilder zu eigen, war maßgebend, dass sie nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz betrieb, auf denen fremde Inhalte eingestellt wurden, sondern tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen hatte. Sie hatte die Lichtbilder des Klägers zwar weder selbst unbefugt von seiner Internetseite heruntergeladen noch andere dazu veranlasst, diese Bilder aber nebst den jeweiligen Rezepten nach redaktioneller Kontrolle als eigenen Inhalt auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht.
(5) In seinem (oben zu Nr. 1) bereits erwähnten Urteil „AnyDVD“ (BGHZ 187, 240 = GRUR 2011, 513 = WRP 2011, 762) hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass in Bezug auf die Haftung für verlinkte Inhalte fremder Seiten eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall ohne künstliche Trennung zwischen technischer Funktion und inhaltlicher Dimension des Links stattzufinden hat. Eine Haftung des Linksetzers scheide aus, wenn dieser (wie der Online-Nachrichtendienst im konkreten Fall) über das als rechtswidrig erkannte Angebot der verlinkten fremden Seite berichten durfte und er sich dieses durch die distanzierte Art seiner Berichterstattung gerade nicht zu eigen gemacht habe (a.a.O., Rn. 26).
Diesem Urteil ist entnommen worden (Lederer, jurisPR-ITR 9/2011 Anm. 4), dass allein aus dem Setzen eines Links, dem eine inhaltliche Bedeutung für die eigene Veröffentlichung zukommt, noch nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich der Linksetzer die fremden Inhalte ganz oder teilweise inhaltlich zu eigen macht; vielmehr bleibe auch dann zu fragen, ob aus Sicht eines objektiven Betrachters nach der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Äußernde derart mit den Inhalten identifiziere, dass er die Verantwortung hierfür übernehmen wolle (vgl. zu diesem Kriterium bereits Klinger, a.a.O.). Die bloße Empfehlung eines Beitrags per Link indiziere noch keine solche Identifikation mit der rechtsverletzenden Äußerung.
(6) Gewissermaßen den Gegenpol zu dieser Fallgestaltung bildet die Beurteilung eines als herabsetzend angegriffenen Werbevergleichs unter Einbeziehung von Äußerungen in redaktionellen Artikeln eines Dritten, die von der Beklagten in einem Klammerzusatz erwähnt und den Lesern über einen elektronischen Verweis zugänglich gemacht worden waren (BGH, GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 – Coaching-Newsletter). Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Einschätzung im Berufungsurteil des Senats bestätigt, dass der Link ersichtlich als Beleg und Ergänzung für die von der Beklagten im Newsletter geäußerte Ansicht gedient habe, es befänden sich immer noch „merkwürdige Anbieter“ auf dem Markt. Er habe nicht nur den Aufruf der betreffenden Internetseiten technisch erleichtern, sondern dem Leser des Newsletters unmittelbar zusätzliche Informationsquellen erschließen sollen, die für das weitergehende Verständnis der von der Beklagten geäußerten Meinung – insbesondere für die Identifikation der Kläger mit jenen Anbietern – erkennbar von Bedeutung gewesen seien. Die Verwendung der elektronischen Verweise habe damit auch bezweckt, dass die Leser des Newsletters die mit ihnen verknüpften Artikel zur Kenntnis nehme. Der Inhalt dieser Artikel sei deshalb Bestandteil der Stellungnahme der Beklagten und ihres geschäftlichen Handelns geworden (a.a.O., Rn. 23 f.).
bb) Aus diesen Entscheidungen ist nach Auffassung des Senats der Grundsatz abzuleiten, dass das Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht genügt, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert. Hiervon ausgehend hat sich der Beklagte im Streitfall die vom Kläger angegriffenen Aussagen innerhalb des Internetauftritts „inauris.de“ nicht zu eigen gemacht.
Mit seinem Hinweis „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter www.J.de“ hat er sich zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat er es aber erst recht nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über den von ihm gesetzten Link gerade zu den inkriminierten Aussagen weiterzuleiten. Weder erscheinen seine eigenen werblichen Äußerungen ohne Nachverfolgung des Links unvollständig oder unverständlich noch sind die Inhalte der Seite „J.de“ insgesamt oder in einem konkret abgrenzbaren Umfang als wesentlich für die objektive Zwecksetzung des eigenen Internetauftritts des Beklagten anzusehen, Nutzer für die in seiner Praxis angebotenen Behandlungen nach der Implantat-Akupunktur-Methode zu interessieren. Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt. Mag der Text mit dem integrierten Link auch in gewisser Hinsicht empfehlend wirken, so ist ihm doch keine so starke Identifikation mit bestimmten – nämlich den vom Kläger als irreführend beanstandeten – Inhalten der Webseite zu entnehmen, dass allein daraus auf eine Übernahme von Verantwortung für diese Inhalte und ihre Zuverlässigkeit durch den Beklagten geschlossen werden könnte.
Hinzu kommt, dass der vom Beklagten gesetzte Link nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht etwa unmittelbar zu den vom Kläger beanstandeten dreiunddreißig Aussagen oder zumindest einzelnen von ihnen führte, sondern zu der – für sich genommen – beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts eines als Forschungsverband bezeichneten Idealvereins. Von dort konnte der Internetnutzer auch zu anderen vom Kläger nicht konkret angegriffenen Angaben gelangen, nach dem Anklicken des Rubriktitels „Publikationen“ beispielsweise zu einem Originalbeitrag (Wlasak et al., Implantat-Akupunktur beim Restless-Legs-Syndrom) aus der Deutschen Zeitschrift für Akupunktur 54, 3/2011, der dort zum Herunterladen vorgehalten wurde (Anlage K 8 = Anlage B 8). Aus der objektiven Perspektive eines durchschnittlichen Internetnutzers liegt aber die Annahme fern, der Beklagte habe mit seinem Link die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webpräsenz „J.de“ einschließlich aller auf Unterseiten oder in PDF-Dateien enthaltenen Aussagen zu Wirkung und Anwendungsmöglichkeiten der Ohr-Implantat-Akupunktur übernommen.
b) Eine Haftung des Beklagten für irreführende Angaben auf den Unterseiten der Webpräsenz „J.de“ unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten scheidet ebenfalls aus.
aa) Eine solche Haftung der Anbieter von Internetdiensten kann allerdings unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens in Betracht kommen (vgl. BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 [Rn. 22, 36] – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330 [Rn. 60] − Basler-Haar-Kosmetik), wobei hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen auf die zur Störerhaftung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden kann (Senat, MD 2010, 1093 – Schlank-Sensation Nr. 1; NJOZ 2012, 971 – Schlank-Geheimnis). Die Haftung greift jedoch grundsätzlich erst ein, wenn der Diensteanbieter auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist; unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ist er insbesondere nicht verpflichtet, komplizierte Beurteilungen im Einzelfall durchzuführen, ob ein beanstandetes Angebot sich tatsächlich als wettbewerbswidrig erweist (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 48] – Kinderhochstühle im Internet m.w.N.). Erst nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 191, 19 = GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm). Erhöhte Pflichten bestehen bei besonderer Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes, insbesondere wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGHZ 194, 339 = GRUR 2013, 370 = WRP 2013, 332 [Rn. 22] – Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 = WRP 2013, 1348 [Rn. 30] – File-Hosting-Dienst m.w.N.).
bb) Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (zu lit. a bb) ergibt, kann im Streitfall keine Rede davon sein, dass der Beklagte es mit dem Setzen des in Rede stehenden Links darauf angelegt hätte, Besucher seiner Internetseite zu bestimmten erkennbar irreführenden Aussagen innerhalb der Seite „J.de“ zu führen und sich diese in unlauterer Weise zunutze zu machen, ohne selbst als deren Urheber in Erscheinung treten zu müssen. Irgendeinen konkreten Anhaltspunkt in diese Richtung hat der Kläger nicht darzulegen vermocht; sein stärker von generalpräventiven Vorstellungen als von den Umständen des Einzelfalls ausgehendes Vorbringen in der Berufungserwiderung, dass dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet werde, wenn Linksetzer wie der Beklagte nicht umfassend für sämtliche Inhalte verlinkter fremden Seiten hafteten, kann eine solche Darlegung nicht ersetzen.
Nach Lage der Dinge kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten klare Rechtsverletzungen innerhalb des Internetauftritts „J.de“ bereits bei der Abmahnung bekannt waren oder er eindeutig irreführende Aussagen auf den Unterseiten dieses Internetauftritts in zumutbarer Weise leicht hätte erkennen können. Sofort nach der Abmahnung des Klägers hat er den elektronischen Verweis zur (Start-) Seite „J.de“ von seiner eigenen Internetseite entfernt.
c) Scheidet eine Haftung des Beklagten danach schon im Ansatz aus, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger beanstandeten Aussagen über Wirkungen und Anwendungsgebiete der Ohr-Implantat-Akupunktur tatsächlich objektiv unzutreffend oder jedenfalls wissenschaftlich nicht gesichert und möglicherweise schon deshalb zur Täuschung geeignet (vgl. BGH, GRUR 1991, 848 [849] – Rheumalind II; GRUR 2013, 649 = WRP 2013, 772 [Rn. 32] – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Senat, Urteil vom 31.01.2014 – 6 U 119/12) sind. Offen bleiben kann insbesondere auch, inwieweit entsprechend der Argumentation der Berufung und entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil Forschungsergebnisse aus dem Bereich der klassischen Akupunktur auf die Methode der Ohr-Implantat-Akupunktur übertragen werden können.“