Haben Banken ihre Kunden bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags nicht bzw. nicht korrekt über das gesetzliche Widerrufsrecht belehrt, dann kann der Vertragsschluss auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrufen werden. Im Vergleich zu einer Kündigung ist dies für manchen Bankkunden eine Option kostengünstig aus dem nun lästig gewordenen Vertrag mit hohen Zinsen auszusteigen und einen neuen Vertrag zu niedrigeren Zinsen abzuschließen. Im Vergleich zu einer Kündigung fällt in derartigen Fällen nämlich keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Dabei ist nicht verwunderlich, dass die Banken diese Ausstiegsmöglichkeit nur ungern sehen und oft, auch wenn ein Widerrufsrecht bestünde, den Widerruf nicht bestätigen, sondern stattdessen behaupten, es würde kein Recht zum Widerruf vorliegen, weil die Frist längst verstrichen sei.
Landet der Rechtsstreit vor Gericht, dann ist es wichtig, dass dort auch der richtige Klageantrag gestellt wird. Dies ist regelmäßig die Leistungsklage und nicht die Feststellungsklage, wie nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 21.02.2017 (XI ZR 467/15) entschieden hat.
Vorrang der Leistungsklage
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage am Vorrang der Leistungsklage scheitere. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, decke sich in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, nämlich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die die Klägerin beziffern kann. Ihr sei deshalb eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Eine Leistungsklage erschöpft das Rechtsschutzziel.
Da die Parteien auch über die Höhe der Ansprüche streiten, war die Feststellungsklage laut BGH nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
Gelegenheit zum Übergang zur Leistungsklage zu geben
Da das zuvor mit der Angelegenheit befasste OLG den Vorrang der Leistungsklage nicht erkannt hatte, sondern stattdessen noch darauf hingewirkt hatte, dass die Klägerin einen modifizierten Feststellungsantrag stellt, konnte der BGH auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage allerdings nicht ohne weiteres als unzulässig abweisen. Denn der Klägerin muss Gelegenheit gegeben werden von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. Das Begehren der Klägerin könnte, was von den weiteren Feststellungen des OLG abhängt, auch noch in der Sache Erfolg haben. Der Rechtsstreit wurde deshalb ans OLG zurückverwiesen.
Krasser Verfahrensverlauf
Berücksichtigt man nun, dass erstinstanzlich das Landgericht die Klage zunächst vollständig abgewiesen hat, während dann das OLG das Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, und dabei prozessual einen massiven Rechtsanwendungsfehler begangen hat, indem der Vorrang der Leistungsklage verkannt wurde, dann verdeutlicht dies einmal mehr, wie wichtig es ist bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen langen Atem zu haben und nicht jede Entscheidung, die ein Gericht getroffen hat, klaglos zu akzeptieren.
Es verdeutlicht aber auch welches Rechtschaos in manchen Verfahren und bei manchen Gerichten herrscht und wie wenig verlässlich daher ein Prozessausgang prognostizierbar ist. Eine Tendenz, die nach Meinung des Verfassers in den letzten Jahren rapide zugenommen hat. Das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat wird hier doch stark strapaziert.