Wer im Internet einkauft erlebt so manche Überraschung. Bei Designerware zum Schnäppchenpreis ist nicht nur die Enttäuschung groß, wenn anstatt der Originalware nur ein Fake aus Fernost geliefert wird. Sitzt der Verkäufer im nichteuropäischen Ausland, dann werden solche Warenlieferungen regelmäßig auch vom Zoll kontrolliert. Mutmaßt dieser, dass es sich um eine Fälschung handelt, wird die Auslieferung blockiert und der Inhaber des Markenrechts informiert. Statt der bestellten Ware erhält der Käufer dann oft eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei, in dem er nicht nur aufgefordert wird der Vernichtung zuzustimmen, sondern auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu bezahlen. Gestützt werden diese Ansprüche meist auf das Markengesetz sowie die Gemeinschaftsmarkenverordnung.
Selbst, wenn eine Rechtsverletzung vorliegen sollte, sind die vorformulierten Unterlassungserklärung meist zu weit gefasst. Sie sollten deshalb eine solche Erklärung nie abgeben, ohne vorher kompetenten anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Wenn Sie nicht mit den Waren handeln, sondern diese lediglich für sich selbst zum privaten Gebrauch erworben haben, bestehen die geltend gemachten Ansprüche meist ohnehin nicht, weil dann kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Dies ist aber Voraussetzung dafür, dass Ansprüche nach dem Markengesetz und der Gemeinschaftsmarkenverordnung geltend gemacht werden können.