Wenn es um den Pflichtteil geht, dann sind naturgemäß Erbe und Pflichtteilsberechtigter nur selten einer Meinung. Daher ist es nicht verwunderlich, dass insoweit auch häufig darüber gestritten wird, ob Kosten für die Grabpflege bei der Berechnung des Nachlasswertes Berücksichtigung finden und damit den Pflichtteil schmälern. Nun ist es amtlich, dass dies nicht der Fall ist, denn der BGH hat mit Urteil vom 26.05.2021 (IV ZR 174/20) entschieden, dass Grabpflegekosten nicht geeignet sind einen Pflichtteilsanspruch zu verringern und damit nicht zum Passivnachlass zählen. Dabei sei es auch, so die Richter, ohne Belang, wenn der Erblasser angeordnet habe, dass der Erbe das Grab über 20 Jahre zu pflegen habe.
Zusatzpflichtteil führt zu Streit in Erbengemeinschaft
Der Kläger war Miterbe mit einer Erbquote von 9 %. Er hat das Erbe nicht ausgeschlagen, machte aber zusätzlich einen sog. Zusatzpflichtteil im Sinne von § 2305 BGB in Höhe der 41 % Differenz zu seinem gesetzlichen Erbteil geltend.
Der Testamentsvollstrecker brachte nun lediglich weitere 800 € zur Auszahlung. Zur Berechnung führte er aus, dass der Wert des Nachlasses 16.000 € betragen würde, die Beerdigungskosten bei 6.000 € lägen. Die Kosten für die erwartete Grabpflege hatte er mit 9.500 € veranschlagt. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament den Nachlass prozentual auf mehrere Erben verteilt und zugleich geregelt:
„Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes“
Grabpflegekosten mindern Pflichtteil nicht
Während sowohl das Amts- als auch das Landgericht die Klage noch mit dem Argument abgewiesen hatten, dass nur dann, wenn man die Grabpflege beim Pflichtteil berücksichtigen würde, dies dem Willen der Verstorbenen Rechnung tragen würde ist der BGH dieser Auffassung entschieden entgegengetreten.
Nach Auffassung der obersten Bundesrichter seien Grabpflegekosten strikt von den Beerdigungskosten zu trennen und deshalb keine beim Pflichtteil zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten. Der Umstand, dass diese Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung Berücksichtigung finden könnten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Bei richtiger Betrachtung handele es sich bei der von der Erblasserin gewählten Formulierung um eine Auflage. Eine solche binde aber nur Erben. Gegenüber dem Pflichtteilsanspruch sei sie aber nachrangig und deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Rangfolge der Verbindlichkeiten ergebe sich aus § 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 Abs. 1 InsO.
Anmerkung:
Wer als Erblasser also erreichen möchte, dass sich durch Grabpflegekosten auch ein Pflichtteilsanspruch anteilig reduziert, der muss noch lebzeitig selbst einen solchen Grabpflegevertrag abschließen. Es handelt sich dann um eine Forderung gegen den Nachlass, also eine Nachlassverbindlichkeit, die die Erbengemeinschaft übernimmt und die folglich dann auch im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist.
Der Fall zeigt daher zweierlei, nämlich zunächst, dass nur derjenige, der kämpft und nicht nach einem negativen Urteil aufgibt, am Ende auch gewinnen kann. Richter sind nicht allwissend und schon gar nicht im Erbrecht. Dieses ist nämlich bei den allgemeinen Zivilkammern angesiedelt, so dass dort oft erschreckend wenig erbrechtliche Fachkompetenz anzutreffen ist. so hier zunächst mit dem Willen der Erblasserin argumentiert wurde lässt dies den Rückschluss zu, dass sowohl den den Rechtsstreit begleitenden Anwälten als auch den Instanzgerichten die Regelung des § 1991 Abs. 4 BGB gänzlich unbekannt gewesen ist.
Darüber hinaus wird einmal mehr deutlich, dass gerade bei der Nachlassgestaltung vieles bedacht und durchdacht werden muss und deshalb vor Errichtung eines Testaments stets qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden sollte, um unnötigen Streit unter den Verwandten zu vermeiden. Wenn es wirklich, so wie die Instanzgerichte angenommen hatten, der Wille der Erblasserin gewesen wäre, dass durch die Grabpflege auch der Pflichtteil anteilig geschmälert wird, dann hätte sie vielleicht darauf verzichtet die Grabpflege im Testament anzuordnen und stattdessen den Weg über den lebzeitigen Abschluss eines Grabpflegevertrags gewählt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.