Will der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, dann trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Werden zum Beweis des Kündigungsgrundes Zeugen angeboten, dann werden diese im Rahmen einer Beweisaufnahme vom Arbeitsgericht vernommen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann im Rahmen seiner Beweiswürdigung darüber, ob nach der Aussage der Zeugen nach seiner Einschätzung der Nachweis für einen Kündigungsgrund erbracht ist oder nicht. Im erstgenannten Fall endet dann der Kündigungsschutzprozess durch Abweisung der Kündigungsschutzklage; ansonsten durch Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Da Zeugenaussagen oft recht unterschiedlich und unstimmig sind, kann auch über das Ergebnis der Beweisaufnahme Streit entstehen. Wer nun meint, eine Entscheidung des Arbeitsgerichts könnte problemlos im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht mit der Argumentation angegriffen werden, dass das Arbeitsgericht die Zeugenaussagen unrichtig gewertet hat, der irrt, denn grundsätzlich ist das LAG als Berufungsgericht an die Feststellungen des Arbeitsgerichts gebunden. Dies hat das LAG Köln in seinem Urteil vom 25.11.2016 (4 Sa 1182/15) festgestellt und dementsprechend die Berufung eines Arbeitnehmers, dessen fristlose Kündigung das Arbeitsgericht für rechtens erachtet hat, zurückgewiesen.
Arbeitnehmer in leitender Funktion setzt Untergebene zur Renovierung einer Doppelhaushälfte seiner Ehefrau ein
Der Kläger war Objektleiter eines Facility Management Unternehmens mit ca. 2.500 Arbeitnehmern. Seine Ehefrau hat im Jahr 2014 eine Doppelhaushälfte erworben. Dem Kläger wurde zum Vorwurf gemacht, er habe an 3 Terminen, nämlich am 24. und 25. November sowie am 12.12.2014 nachgeordnete Mitarbeiter zur Durchführung von Renovierungsarbeiten in der Doppelhaushälfte seiner Ehefrau angewiesen. Der Geschäftsführer hatte hiervon am 18.12.2014 durch einen der eingesetzten Arbeitnehmer erfahren. Am 22.12.2014 wurde der Betriebsrat zu beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört. Dieser stimmte der Kündigung zu, so dass am 23.12.2014 das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt wurde.
Arbeitsgericht hält Kündigung für rechtens
Der Arbeitnehmer wollte sich dies nicht bieten lassen und zog vor das Arbeitsgericht, allerdings ohne Erfolg. Nachdem das Arbeitsgericht zwei Zeugen vernommen hatte, hat es die Kündigung für wirksam gehalten und deshalb die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er stützt dabei seine Berufung insbesondere auch auf die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht. Obwohl der Zeuge sich während des Beweisaufnahmetermins mehrfach korrigieren musste und teilweise auch etwas anderes ausgesagt hat als in seiner schriftlichen Anhörung und zudem die Aussage auch teilweise im Widerspruch zu den zutreffenden Aussagen des andern Zeugen gestanden hat, hatte das Arbeitsgericht die Aussage als „in sich geschlossen und widerspruchsfrei“ gewertet.
Berufung zum LAG bleibt erfolglos
Mit dieser Berufungsbegründung hatte der Kläger beim LAG allerdings keinen Erfolg. Es stellt nämlich grundsätzlich einen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts war zwischen den Parteien auch unstreitig, dass einer der als Zeugen benannten Arbeitnehmer an 2 Tagen im Privathaus der Ehefrau des Klägers Renovierungsarbeiten durchgeführt hat. So das Arbeitsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger diesen Mitarbeiter auch zu den Arbeiten angewiesen hat, ist das LAG als Berufungsgericht an die Feststellungen des Arbeitsgerichts gebunden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nämlich das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind.
Die Angriffe des Klägers gegen diese Beweiswürdigung des ArbG bieten – so die Richter- keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts begründen. Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann fortbestehen, sofern Abweichungen in den Bekundungen eines Zeugen im zeitlichen Verlauf auftreten, die nicht das Kerngeschehen betreffen, sondern Randbereiche. Gleiches gilt bei Abweichungen der Aussagen von Zeugen, die nicht beweisbedürftige Details betreffen.