Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 15.6.2009 – 1 BvR 1342/07) hat mit deutlichen Worten klargestellt, dass eine pauschale Kappung des nach Zeitaufwand abgerechneten Anwaltshonorars auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren verfassungswidrig ist.
Eine solche Beschränkung des vertraglichen Anspruchs stelle einen schweren Eingriff in die Berufsfreiheit des Anwalts dar, heißt es in dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats. Der Bundesgerichtshof hatte 2005 geurteilt (AnwBl 2005, 582), dass bei Strafverteidigern eine pauschale Kappungsgrenze greife. Nur bei ganz ungewöhnlichen, geradezu extremen Einzelfällen seien Ausnahmen möglich.
Vorläufig keine Vollstreckung ausländischer Bußgelder in Deutschland Das Umsetzungsgesetz zum Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und Geldstrafen wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dies bestätigte die Bundesjustizministerin Zypries bei einer ADAC Rechtskonferenz am 22. Juni 2009 in Berlin. Gleichzeit bekräftigte sie, dass es keine Rückwirkung und keine Vollstreckung von Bescheiden geben wird, bei denen kein Verschulden des Betroffenen festgestellt wurde. Damit werden Vergehen von deutschen Verkehrsteilnehmern im Ausland, die in diesem Jahr begangen werden, in Deutschland folgenlos bleiben, soweit es keine bilateralen Vollstreckungsabkommen gibt, wie dies mit Österreich der Fall ist. Bescheide, die gegen den Halter ergehen, ohne dass dessen Fahrereigenschaft festgestellt wird, werden gänzlich von der Vollstreckung ausgenommen werden.
Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
Lohn- und Gehaltspfändungen treten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer häufiger auf. Umstritten war bisher die Frage, ob die Pfändung des Arbeitslohns auch andere Ansprüche gegen den Arbeitgeber umfasst. Das BAG (Urt. v. 06.05.2009 – 10 AZR 834/08) hat nun entschieden, dass dann, wenn das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, die an die Stelle entgangener oder vorenthaltener Arbeitsvergütung treten, erfasst.