Wer erbt, verliert meist nicht nur einen lieben Menschen, sondern hat oft auch unerwartet reichlich Ärger mit dem Nachlass. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachlass nicht werthaltig ist und plötzlich Gläubiger des Erblassers den Erben in die persönliche Haftung nehmen wollen. Gerade bei Menschen, denen es während ihres Lebens nicht gelungen ist hinreichend Rücklagen zu bilden, können Forderungen des Vermieters aus einem bestehenden Mietverhältnis für den Erben unangenehme Folgen haben.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 23.01.2013 (VIII ZR 68/12) klargestellt, dass es dem Erben in solchen Fällen nicht verwehrt sein kann, sich auch gegen Forderungen des Vermieters auf die sog. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB, zu berufen und damit die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung. Er starb am 08.10.2008. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Erbin ihres Vaters Ansprüche aus dem zum 31.01.2009 beendeten Mietverhältnis geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache, insgesamt 7.721,54 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte hat die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten. Das Landgericht Nürnberg hat das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 2.512,48 € (Miete für November 2008 bis Januar 2009 sowie 250 € Räumungskosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hatte die Entscheidung aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich, so die Richter, entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.
(Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 23.01.2013)
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