Für den Antrag eines Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die in § 4 a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird, auch scheidet ein Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO aus (LG Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 − 3 T 170/14).
Erben sind gemäß § 1980 BGB verpflichtet unverzüglich nach Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Prozesskostenhilfe oder die Stundung der Verfahrenskosten kann der Erbe insoweit jedoch nicht erwarten. Denn lediglich für den Schuldner sieht § 4 a InsO die Bewilligung von Kostenhilfe im Wege der Stundung für den Fall vor, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und diese nicht offensichtlich zu versagen ist. Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung folgt, dass für einen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, das eine Restschuldbefreiung für den Nachlass nicht kennt, Kostenhilfe nicht in Betracht kommt. Folgerichtig scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erben am Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich aus, insbesondere kann die Deckung der Verfahrenskosten nach § 26 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe finanziert werden.
Reicht der Nachlass zur Kostendeckung aus, wird ein Rückgriff auf den antragstellenden Erben nicht erfolgen. Ist jedoch keine ausreichende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen. Die bis dahin angefallenen Kosten sind dann vom Erben zu tragen. Bei einer nicht kostendeckenden Masse besteht allerdings gemäß § 1990 BGB keine Insolvenzantragspflicht.
Da sowohl die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für einen Laien teilweise schwer möglich ist und auch ohne das Vorliegen der Antragspflicht ein Insolvenzantrag sinnvoll sein kann, bspw. um Gläubigern des Erblassers den Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung mangels Masse entgegen zu halten, empfiehlt es sich im Fall des Falles unbedingt Rechtsrat einzuholen.