Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so ist formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wird. Wird dies vom Arbeitgeber versäumt, dann ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Dies ergibt sich aus § 102 BetrVG.
Aber auch dann, wenn der Betriebsrat angehört wurde, kann die Kündigung gleichwohl unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, die dieser benötigt, um sich ein umfassendes Bild machen zu können. Dazu zählt insbesondere die Angabe des beabsichtigten Beendigungszeitpunkts. Wird dies vom Arbeitgeber versäumt, dann ist die Kündigung selbst dann unwirksam, wenn der Betriebsrat dies nicht moniert, sondern der Kündigung zugestimmt hat (Arbeitsgericht Halle, Urteil vom einen 30. Mai 2021, 8 Ca 1748/20).
Arbeitnehmerin bestreitet ordentliche Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen
Der Klägerin war ordentlich gekündigt worden. Mit ihrer dagegen erhobene Kündigungsschutzklage rügt sie mit Nichtwissen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.
Der Arbeitgeber trug dann dazu vor, dass er dem Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört und diese sogar zu der beabsichtigten Kündigung seine Zustimmung erteilt hatte. Eine Beendigungszeitpunkt enthielt das zum Beweis vorgelegte Anhörungsschreiben allerdings nicht.
Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats macht Kündigung unwirksam
Der Arbeitgeber staunte dann nicht schlecht, als das Arbeitsgericht die Kündigung wegen eines Formfehlers bei der Anhörung (trotz der Zustimmung des Betriebsrats) für unwirksam erklärt hat, sodass es nicht mehr maßgeblich darauf ankam, ob die Kündigung darüber hinaus auch sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG gewesen wäre. Die Richter haben dabei klargestellt, dass zur ordnungsgemäßen Anhörung nicht nur genügen würde, dass der Arbeitgeber die Art der geplanten Kündigung und den Umstand, dass und weswegen er kündigen möchte, mitteilt, sondern zum Mindestinhalt zählt auch die Angabe der Kündigungsfrist und des beabsichtigten Beendigungszeitpunkt. Da dies der Arbeitgeber bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht mitgeteilt hatte, erklärte das Gericht kurzerhand die Kündigung bereits aufgrund dieses Formfehlers für unwirksam.
Anmerkung:
Wenn Sie als Arbeitnehmer in einem Betrieb arbeiten, in dem ein Betriebsrat vorhanden ist und Ihnen gekündigt wurde, dann sollte stets vorsorglich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten werden. In diesem Fall obliegt es dann dem Arbeitgeber die Betriebsratsanhörung in den Prozess einzuführen und darzulegen, dass eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat. Erst, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis hat, wie im Detail die Betriebsratsanhörung ausgesehen hat, hat der Arbeitnehmer im nächsten Schritt die Möglichkeit gegebenenfalls einzelne Punkte der Anhörung zu rügen. Ein häufiger Fehler auf Arbeitgeberseite liegt beispielsweise oft auch darin, dass dieser dem Betriebsrat keine entlastenden Umstände mitteilt, oder wenn beispielsweise bereits eine Abmahnung der Kündigung vorangegangen war und der Arbeitnehmer dazu eine Gegendarstellung abgegeben hat, auch diese dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht wird.
Erst dann, dass Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stattgefunden hat, befasst es sich im nächsten Schritt mit der Frage, ob die Kündigung in der Sache sozial gerechtfertigt ist. Andernfalls wird die Kündigung, so wie hier, bereits an Formalien scheitern.
Fazit: Anhörung ist also nicht gleich Anhörung. Maßgeblich kommt es darauf an, ob es sich um eine ordnungsgemäße Anhörung gehandelt hat.