Wer vor Gericht verklagt wird, weil er ein illegales Filesharing begangen hat und die Abmahnung nicht bereits damit eliminieren kann, dass aufgrund der sekundären Darlegungs- und Beweislast es dem Kläger nicht möglich ist zur Überzeugung des Gerichts vorzutragen, dass auch der Abgemahnte die Rechtsetzung begangen hat, kann auch auf die Rechtsfolgenseite sich noch erfolgreich zur Wehr setzen. Dies jedenfalls dann, wenn der Rechteinhaber einerseits seinen Schaden auf Grundlage der sog. Lizenzanalogie berechnet hat und andererseits aufgrund einer Lizenz nur das Recht zur physikalischen Verbreitung des Werks, nämlich auf Datenträgern, aber nicht zu Verbreitung im Internet hatte. In derartigen Fällen ist der entstandene Schaden konkret zu berechnen, weil ja der (eingeschränkte) Rechteinhaber selbst gar nicht berechtigt gewesen ist, das Werk im Internet zu verbreiten.
Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 13.01.2015 (57 C 10172/14) dargelegt und dazu ausgeführt:
„Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß Lizenzanalogie ergibt sich nicht. Ein solcher wäre zwar durch die Abtretungserklärung, die auch Schadenersatzansprüche umfasst, auf die Klägerin übergegangen, jedoch mangelt es an den Voraussetzungen dieses Anspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, weil der L2 GmbH gemäß als Anlage K5 vorgelegtem Lizenzvertrag lediglich Rechte auf DVD und anderen physikalischen Datenträgern zustehen, hingegen hinsichtlich der Internetrechte ausdrücklich vereinbart ist, dass diese vollumfänglich beim Lizenzgeber verbleiben. Stehen dem Anspruchsteller nur ausschließliche Rechte am Werk auf physikalischen Datenträgern zu, so hat er in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens (BGH GRUR 1999, 984). Indes kann der insoweit entstandene Schaden aber nur konkret und nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber, die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Diese Fiktion läuft jedoch leer, wenn der Anspruchsteller mangels Inhaberschaft einer entsprechenden Lizenz selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist. Über die Höhe eines möglicherweise konkret entstandenen Schadens ist nicht zu befinden, denn der Klägerseite steht bei den Berechnungsmethoden des Schadenersatzes ein Wahlrecht zu, an dessen Ausübung das Gericht gebunden ist (Wandtke / Bullinger UrhG § 97 Rn. 59). Die Klägerin führt in der Klageschrift selbst aus, dass der Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend gemacht wird, weil die konkrete Höhe des Schadens nicht angegeben werden könne, so dass lediglich diese Berechnungsart geltend gemacht wird. Im Übrigen fehlt es auch an der Angabe hinreichender Tatsachen, um einen konkreten Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen zu können.“
Anmerkung:
Obwohl der Rechtsverletzer sich nicht verteidigt hat, hat das Gericht mangels Schlüssigkeit der Klage kein Versäumnisurteil erlassen, sondern die Klage als unschlüssig zurückgewiesen.