Wird in einem notariellen Ehevertrag geregelt, dass im Falle des Scheiterns der Ehe die Ehefrau u.a. eine sog. Bedarfsabfindung von ihrem Exmann erhalten soll, so handelt es sich dabei nach einem Urteil des BFH vom 01.09.2021 (II R 40/19) um keine Schenkungen, sodass die Zuwendung schenkungssteuerfrei erfolgt.
Umfassender Ehevertrag weckt Begehrlichkeiten des Fiskus
Der Ehemann der Klägerin war bereits bei Eheschließung sehr vermögend. Um sein Vermögen für den Fall des Scheiterns der Ehe entsprechend abzusichern hatte er mit der Klägerin vor der Eheschließung 1998 einen umfassenden Ehevertrag abgeschlossen. In dem Ehevertrag war u.a. geregelt, dass die Ehefrau, für den Fall, dass die Ehe mindestens 15 Jahre lang gehalten hat, eine sog. Bedarfsabfindung in Höhe von 2.000.000 DM erhalten sollte. Weiter war der Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen, der nacheheliche Unterhalt begrenzt und gleichzeitig Gütertrennung vereinbart worden.
Das Finanzamt München sah in der Abfindung, ebenso wie das Finanzgericht München, eine freigiebige Geldzuwendung des Ehegatten und erließ ein Schenkungssteuerbescheid, um an den Geldsegen zu partizipieren.
Bedarfsabfindung bei Scheitern der Ehe ist kein Geschenk
Die Ehefrau gab aber nicht auf und zog vor den BFH. Dieser schob den Begehrlichkeiten des Fiskus einen Riegel vor und stellte klar, dass dann, wenn künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrags abweichend von den gesetzlichen Leitbildern umfassend individuell regeln und für diesen Fall bei Scheitern der Ehe eine Zahlungsverpflichtung eines Ehepartners an den anderen Ehepartner festlegen, es sich nicht um eine steuerpflichtige Pauschalabfindung im Sinne von § 7 Abs. 3 ErbStG handeln würde. Es werden lediglich, so die Richter, Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Da der Zahlungsanspruch in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet sei, handele es sich auch um keine freiwillige Zuwendung, sondern um eine Gegenleistung, nämlich Verzicht auf gesetzliche Ansprüche. Die Vereinbarung habe dazu gedient, das Vermögen des Ehegatten vor unabwendbaren finanziellen Verpflichtungen im Falle einer Scheidung abzusichern, so dass es auch bereits an einem subjektiven Willen etwas zu verschenken gefehlt habe.