Der Erwerb einer Immobilie ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG grds. von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe diese unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Ein Beamter auf Lebenszeit, der aufgrund seiner beruflichen Residenzpflicht an einen anderen Ort gebunden war, wollte dies nicht hinnehmen und klagte gegen den Erbschaftsteuerbescheid vor dem FG Münster, das in seinem Urteil vom 31.01.2013 (3 K 1321/11) aber die Auffassung des Finanzamts teilte und eine Steuerbefreiung ablehnte.
Die berufliche Residenzpflicht, so die Richter, stelle keinen zwingenden Grund i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 Hs. 2 ErbStG dar, der den Erben an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindere. Als zwingender Grund wird von der Finanzverwaltung z. B. eine Pflegebedürftigkeit anerkannt, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, nicht dagegen eine berufliche Versetzung.
Hinweis:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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