Mit Urteil vom 28.01.2022 (V ZR 86/21) hat der BGH klargestellt, dass nach der WEG-Reform der einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr von einem anderen Mitglied oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrige Nutzung des Eigentums verlangen könne. Vielmehr stehe die Störungsabwehrbefugnis nur noch dem WEG-Verband zu. Dies gelte auch für Altverfahren, die bereits vor dem 01.12.2020 anhängig gewesen sind, wenn der Verband dem Kläger gerichtliche Schritte im Alleingang untersagt habe.
Streit um Kellerausbau
Ausgangspunkt war ein Streit um den Ausbau mehrerer Kellerräume. Eine Wohnungseigentümerin hat ein anderes WEG-Mitglied auf Beseitigung eines Deckendurchbruchs und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verklagt. Der Rechtsstreit war bereits im Revisionsverfahren beim BGH anhängig als der Verwalter der klagenden Eigentümerin namens der Gemeinschaft untersagte die im Rechtsstreit anhängigen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach Auffassung des BGH entfiel damit die Prozessführungsbefugnis. Dies erfolgte aber nicht unmittelbar aus § 9a Abs. 2 WEG wonach aufgrund des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes ab dem 01.12.2020 der WEG-Verband die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB ausübt, weil für Altfälle die Befugnis beim einzelnen Eigentümer verbleiben könne. Diese habe aber die Gemeinschaft durch Mitteilung des Verwalters an sich gezogen, so dass nachträglich die Prozessführungsbefugnis entfallen sei.