Mit einem kuriosen Fall hatte sich das Landgericht München I zu befassen. Ein Komponist, der im April 2003 von einer Werbeagentur beauftragt worden war an der Erstellung eines Werbejingles für McDonald’s mitzuwirken und dafür 1.500 Euro und zwei Flaschen Champagner erhielt, wollte nachträglich sein Honorar aufbessern. Er verklagte kurzerhand McDonald’s auf Auskunft über die Nutzung der Werbemelodie „McDonald’s – Ich liebe es“ und Feststellung eines Schadensersatzanspruches. Zur Begründung trug er vor, dass die weltweit bekannte Werkmelodien auf ihn zurückgeht und er sie nicht zur Veröffentlichung freigegeben habe. Das LG München I ( Urteil vom 18.8.2010 – 21 O 177/09) hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonald’s – Ich liebe es“ gerappt wird, keine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Beide Melodiefolgen, auf die bei der Komposition des Klägers der Text „Ich liebe es“ gerappt wird, seien so sehr von dem natürlichen Sprechduktus vorgegeben, dass sie nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Was die drei Töne angeht, auf die in der Komposition des Klägers der Textteil „McDonald’s“ gerappt wird, so sei diese, da sie lediglich aus einer Terz und einer Sekunde besteht, zu simpel, um die erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.