Das Sabbatical, auch bekannt als berufliche Auszeit, gewinnt in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Arbeitnehmer nutzen diese Möglichkeit, um für eine längere Zeit von der Arbeit freigestellt zu werden, während sie weiterhin Gehalt beziehen. Dabei wird das Sabbatical in der Regel in zwei Phasen unterteilt: die Ansparphase, in der ein Wertguthaben durch zusätzliche Arbeitsstunden oder Gehaltsverzicht aufgebaut wird, und die Freistellungsphase, in der die Arbeitnehmer von ihrer Arbeitspflicht entbunden sind. Doch wie verhält es sich mit den Urlaubsansprüchen während eines Sabbaticals, insbesondere in der Freistellungsphase?
Rechtlicher Rahmen und einschlägige Rechtsprechung
Im Kern dreht sich die juristische Diskussion um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer während der Freistellungsphase eines Sabbaticals Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Diese Frage wurde kürzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Urteil vom 16. Februar 2024 (Az. 1 Sa 1108/23) beantwortet. Das Gericht entschied, dass für die Zeit der völligen Freistellung im Sabbatical kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass während der Freistellungsphase keine Arbeitspflicht besteht, wodurch auch kein Urlaubsanspruch erworben werden kann.
Diese Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG). So hat der EuGH bereits in früheren Urteilen, wie etwa in der Entscheidung „Hein“ (EuGH, 13.12.2018, C-385/17) und „Dicu“ (EuGH, 4.10.2018, C-12/17), klargestellt, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit berechnet wird. Der Urlaubsanspruch verringert sich entsprechend für Zeiträume, in denen keine Arbeitspflicht besteht, wie etwa bei Kurzarbeit Null oder Elternzeit, wobei bei Elternzeit der Arbeitgeber ausdrücklich eine Kürzung erklären muss.
Diese Rechtsprechung wurde auch in Deutschland durch das BAG übernommen und auf ähnliche Fälle wie die Altersteilzeit im Blockmodell angewendet. In der Entscheidung vom 19. März 2019 (Az. 9 AZR 315/17) bestätigte das BAG, dass während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht. Dieser Grundsatz wurde nun auf das Sabbatical übertragen.
Praxisrelevanz und Fazit
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hat weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Sabbaticals vereinbaren. Sie unterstreicht, dass es entscheidend ist, die Auswirkungen eines Sabbaticals auf den Urlaubsanspruch frühzeitig zu klären. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich auf klare vertragliche Regelungen stützen können, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass während der Freistellungsphase des Sabbaticals kein Urlaubsanspruch entsteht, und dies bei der Planung ihrer Auszeit berücksichtigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die jüngste Rechtsprechung den bestehenden Grundsatz bekräftigt: Ohne Arbeitspflicht besteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies gilt nicht nur für Sabbaticals, sondern auch für andere Formen der vorübergehenden Freistellung, wie etwa die Altersteilzeit im Blockmodell oder Sonderurlaub. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und ihre Vereinbarungen entsprechend gestalten.