Ein Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4 Abs. 1 InsO setzt nach dem Wortlaut lediglich einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus. Nach dem Sinn und Zweck sei die Norm jedoch dahin auszulegen, dass zumindest eine realistische Möglichkeit bestehen müsse, dass Verbindlichkeiten des Schuldners der Restschuldbefreiung unterfallen. Besteht bei 100% der Verbindlichkeiten das erhebliche Risiko, dass sie unter den Ausschluss gemäß § 302 InsO fallen, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung faktisch nicht durchführbar und eine Kostenstundung ausgeschlossen (AG Hannover, Beschluss vom 28.09.2015 – 909 IK 1072/15 -9).
Es wäre eine reine Förmelei, so das Insolvenzgericht Hannover, müsste zunächst ein Insolvenzverfahren auf Stundungsbasis durchgeführt werden, um dann am Ende festzustellen, dass sämtliche Verbindlichkeiten als solche im Sinne des § 302 Nr 1. InsO angemeldet wurden.
Da die Stundungsentscheidung eine prognostische ist, sei es auch unerheblich, dass als Zwischenschritt für den Ausschluss noch eine Anmeldung als eine Verbindlichkeit gemäß § 302 InsO erforderlich ist, denn bei Unterhaltsrückständen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die entsprechenden Behörden eine Anmeldung gemäß § 302 Nr.1 InsO vornehmen werden.