Übergibt der Vermieter dem Mieter eine unrenovierte Wohnung, dann ist eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet unwirksam, wenn der Mieter dafür keinen entsprechenden Ausgleich erhält. Der BGH hat nun in einem Urteil vom 22.08.2018 (VIII ZR 277/16) diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass das Vorgesagte selbst dann gilt, wenn der Mieter sich gegenüber dem Vormieter zur Durchführung der Renovierung verpflichtet hatte.
Denn eine derartige Vereinbarung, so die Richter, sei in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie könne deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen nehmen, insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben. Ein anderes Verständnis würde den Mieter nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unangemessen benachteiligen.