Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 97 Abs.2 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner keine Nutzungsentschädigung für sein von ihm genutztes Wohnhaus zahlt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO scheidet aus (AG Göttingen, Beschluss vom 22.1.2015 – 74 IK 67/10).
Das Amtsgericht Göttingen als Insolvenzgericht hatte über den Versagungsantrag eines Gläubigers hinsichtlich der Restschuldbefreiung des Schuldners zu entscheiden, welcher es im Insolvenzverfahren unterlassen hatte an die Treuhänderin eine Nutzungsentschädigung für die von ihm bewohnte massebefangene Wohnung zu zahlen.
Das Gericht sah in der Nichtzahlung der von der Treuhänderin begehrten Nutzungsentschädigung keinen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten gem. § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO. Auch die weiteren Versagungsgründe des § 290 InsO lägen nicht vor.
Zwar sei seit der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 24.6.2005 (5 U 215/05) anerkannt, dass ein Insolvenzschuldner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für ein von ihm bewohntes, zur Insolvenzmasse gehörendes, Haus verpflichtet sein kann. Ausführungen zur Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung hatte das OLG in seiner damaligen Entscheidung jedoch nicht getroffen und lägen auch nicht vor.
Denn die im Eröffnungsverfahren und eröffneten Verfahren den Schuldner treffenden Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung (§ 97 InsO) sollen lediglich eine umfassende Unterrichtung von Gericht, Insolvenzverwalter und Organen der Gläubiger über alle für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Verhältnisse sicherstellen. Ein Verstoß wird beispielsweise bei Nichtanzeige eines Wohnungswechsels und eines neuen Arbeitsverhältnisses, bei unterlassener Mitwirkung an einer Forderungsprüfung und Abgabe von Steuererklärungen angenommen. Auch liegt ein Verstoß bei Unterlassen der Abführung des pfändbaren Einkommens vor.
Da von dem Versagungstatbestand des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO ausschließlich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung erfasst sind und sich hieraus eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht ergibt, sondern aus § 812 BGB, ist der Versagungsgrund daher nicht erfüllt.
Auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist nicht gegeben, da der Schuldner weder unangemessene Verbindlichkeiten begründet noch Vermögen verschwendet hat. Auch die weiteren Alternativen des § 290 InsO kommen nicht in Betracht.