In der Dieselaffäre spalten sich bekanntlich bei Gericht die Geister. Während Volkswagen bereits des Öfteren Entscheidungen (z.B. OLG Köln, Beschlüsse vom 03.01.2019 und 29.11 2018, 18 U 70/18) kassieren musste, in denen Richter eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer angenommen haben, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.07.2019 (10 O 134/19) eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Daimler AG verneint.
Käufer eines gebrauchten Mercedes-Benz GLK verklagt Daimler AG auf Schadenersatz
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI Blue Efficciency, Baujahr 2014 im Jahr 2017 gekauft. Er verklagte die Daimler AG als Hersteller auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, weil der Motor bauartbedingt zu viele Stickoxide ausstoßen würde.
Das Landgericht Tübingen hatte die Klage bereits abgewiesen. Nach Auffassung der Richter sei der Vortrag ins Blaue hinein erfolgt und der Kläger habe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Hersteller nicht hinreichend begründet.
Darlegungs- und Beweislast liegt beim Kläger
Wer einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend macht, der muss stets bedenken, dass die Hürden sehr hoch sind, denn die Darlegungs- und Beweislast liegt stets beim Kläger. Wer als Beklagter so in Anspruch genommen wird, kann sich manchmal einfach damit aus der Affäre ziehen, indem er behauptet, er habe es nicht „absichtlich“ gemacht. Da es entscheidend darauf ankommt, was das mit der Entscheidung betraute Gericht glaubt, kann man hier manchmal unliebsame Überraschungen erleben.
Wir hatten diesbezüglich vor einiger Zeit vor dem Amtsgericht München und Landgericht München I einen Rechtsstreit gegen einen Rechtsanwalt geführt, bei dem offensichtlich war, dass er Gebührenerstattungsbetrug begangen hatte. Während er aufgrund einer Honorarvereinbarung gegenüber der eigenen Mandantschaft nur rund 500 € berechnet hatte, hatte er im Kostenerstattungsverfahren vom Gegner knapp 2000 € an gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt und erhalten. Als der Schwindel aufflog, hatte er sich zunächst damit verteidigt, dass es rechtlich zulässig sei vom Gegner mehr zu verlangen als von der eigenen Partei. Als er merkte, dass dies nicht zutrifft, hat er sich dann damit verteidigt, dass er nicht bereichert sei, weil der so erzielte Überschuss auf anderweitige Honorarverbindlichkeiten seines Mandanten verrechnet worden wären. Wer hier meint, dass der Vorsatz evident auf der Hand liegen würde, der hatte die Rechnung ohne die Richter gemacht. Diesen hat dann nämlich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung die Einlassung des Anwalts, er habe dies nicht absichtlich gemacht ausgereicht, um Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu verneinen. Nachdem er also vorher sein Handeln verteidigt hatte, hat das bloße mündliche leugnen des Vorsatzes in der Verhandlung ausgereicht, um den Vorsatz zu verneinen …
Also sahen auch die Richter am OLG Stuttgart die „Bringschuld“ nicht beim Hersteller, sondern beim Kläger. Sie haben deshalb darauf hingewiesen, dass eine erhöhte Darlegungslast des Automobilherstellers zur Funktionsweise seiner Motoren und zur Kenntnis seiner Repräsentanten von eventuell unzulässigen Abschalteinrichtungen nur in eng begründeten Ausnahmefällen in Betracht komme. Der Kläger habe hier zwar durch einen Bericht im Handelsblatt vom 14.04.2019 den Verdacht plausibel gemacht, dass auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug seitens des Herstellers eine Abschalteinrichtung verbaut worden war. Gleichwohl haben die Richter die Einholung eines Sachverständigengutachtens verweigert, weil der Kläger nicht hinreichend dazu vorgetragen hatte (oder nicht hinreichend dazu vortragen konnte), dass auch der Vorstand der Daimler AG davon Kenntnis gehabt hätte. Die unterschiedliche Behandlung mit Volkswagen haben die Richter dann damit begründet, dass Volkswagen millionenfach Manipulationen an Motoren vorgenommen habe und dies ein „Geschäftsmodell“ geworden sei, während sich bei der Daimler AG die Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamtes nur auf wenige Fahrzeuge beschränkt hätten. Die Richter sind deshalb davon ausgegangen, dass sich eine Kenntnis des Vorstands nicht aufgedrängt hätte, und sich dieser deshalb nicht durch einen detaillierten Vortrag entlasten müsse.
Ganze sicher waren sich die Richter dann allerdings wohl doch nicht, denn sie haben die Revision zum BGH zugelassen, so dass (jedenfalls dann, der Kläger nicht aufgibt) das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Last not least: auch bei einer Klage gegen Volkswagen ist die Geltendmachung einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nicht zwingend eine sichere Sache. Am Landgericht München II ist es z.B. so, dass einige Kammern der Argumentation aufgeschlossen gegenüberstehen, während andere dies grundsätzlich ablehnen. Es kommt deshalb, ob man als Kläger im Dieselskandal erfolgreich ist, nicht nur darauf an, gegen welchen Hersteller geklagt wird, sondern auch auf welchem Schreibtisch die Akte landet … Wie heißt es so schön: vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!