Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten werden in über 90 % aller Fälle durch Vergleich beendet. Meist erfolgt ein solcher Vergleichsschluss vor Gericht. Das Gesetz sieht aber zur Verfahrensbeschleunigung vor, dass die Parteien sich im schriftlichen Verfahren vergleichen können, wenn auch ohne mündliche Verhandlung bereits eine Einigung erzielt worden ist. Dem Gericht wird dann ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, den dieses nur noch zu beschließen hat, § 278 Abs. 6 ZPO. Bei diesem Vergleich handelt es sich auf den ersten Blick um einen Vergleich, der dem von Gericht geschlossen Vergleich in nichts nachsteht. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn vergleichsweise die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, und admit seine Beendigung durch Zeitabluf, vereinbart wird.
Keine wirksame Befristung durch schriftlichen Vergelich im Beschlussweg
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 734/10) hat jetzt nämlich klargestellt, dass ein solcher Vergleich nicht den Anforderungen des Teilzeitbefristungsgesetzes entspricht, so dass die Befristung unwirksam ist.
„(3) Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO zustande gekommene gerichtliche Vergleich ist kein gerichtlicher Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Dies ergibt die Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG.
(a) Nach dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem „gerichtlichen“ Vergleich beruht. Damit ist jedenfalls ausgedrückt, dass eine auf einer außergerichtlichen Einigung – also etwa auf einem Anwaltsvergleich nach § 796a ZPO – beruhende Befristungsabrede nicht zur Annahme eines Sachgrundes gereichen soll; privilegiert ist nur der „gerichtliche“ Vergleich. Im Übrigen erweist sich eine grammatikalische Interpretation von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte eher als unergiebig. Im Zeitpunkt der Verkündung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes am 28. Dezember 2000 galt § 278 Abs. 6 ZPO noch nicht. Ein den Prozess beendender Vergleich musste bis Ende 2001 vor Gericht abgeschlossen und nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 ZPO protokolliert werden (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 278 Rn. 30). Erst mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (ZPO-RG, BGBl. I S. 1887) ist ua. § 278 ZPO insgesamt neu gestaltet und die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsschlusses dahingehend eingeführt worden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (§ 278 Abs. 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung). Diese Möglichkeit wurde mit dem am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. JuMoG, BGBl. I S. 2198) erweitert, indem nunmehr ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden kann, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Die Gesetzesmaterialien zu § 278 Abs. 6 idF des ZPO-RG und idF des 1. JuMoG verhalten sich nicht zu den Auswirkungen der Reform und Novellierung der Vorschrift auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 83 f. und BT-Drucks. 14/6036 S. 121 sowie BT-Drucks. 15/3482 S. 16 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber bei den nach Inkrafttreten des ZPO-RG und des 1. JuMoG verabschiedeten Änderungen und Überarbeitungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch keinen Modifizierungsbedarf von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gesehen (Einfügung von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG durch Art. 7 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 [BGBl. I S. 4607]; Einfügung von § 14 Abs. 2a TzBfG durch Art. 2 des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 3002]; Neufassung von § 14 Abs. 3 TzBfG mit Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19. April 2007 [BGBl. I S. 538]; redaktionelle Anpassung von § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG mit Art. 23 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]).
(b) Unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie sprechen Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG deutlich dafür, den nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen Vergleich nicht als sachliche Rechtfertigung für eine Befristung erachten zu können.
(aa) Vor der Kodifizierung der Sachgrundbefristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht den gerichtlichen Vergleich als ausreichende Rechtfertigung für eine in ihm verabredete Befristung befunden, weil er zum einen streitbefriedend wirke, zum anderen aber auch wegen der gerichtlichen Mitwirkung eine hinreichende Gewähr dafür biete, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsverhältnisses zu bewahren. In der Entscheidung, die letzteren Aspekt ausdrücklich hervorhebt, heißt es ua. (BAG 2. Dezember 1998 – 7 AZR 644/97 – zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156):
„Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung eines Rechtsstreits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer den Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen zu nehmen.“
In den Gesetzesmaterialien des zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist beim Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 explizit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT-Drucks. 14/4374 S. 19):
„Die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsvertrages im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (Nummer 8) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein sachlich rechtfertigender Befristungsgrund. Durch die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages kann ein Rechtsstreit über eine vorausgegangene Kündigung, die Wirksamkeit einer Befristung oder eine sonstige Bestandsstreitigkeit beendet werden. Die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich bietet hinreichende Gewähr für die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers.“
Der Gesetzgeber hat somit im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats den gerichtlichen Vergleich deshalb als Sachgrund für eine Befristung anerkannt, weil das Gericht die Möglichkeit und die Obliegenheit hat, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei dessen Inhalt – auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten in dem beigelegten Rechtsstreit – die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
(bb) Eine am konkreten Grad der gerichtlichen Beteiligung am Vergleich orientierte Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG – etwa durch das Erfordernis der tatsächlichen Einflussnahme auf den Vergleichstext oder die Intensität der Erörterung der Sach- und Rechtslage – ist damit nicht zwingend geboten (vgl. BAG 23. November 2006 – 6 AZR 394/06 – Rn. 56, BAGE 120, 251). Anders als bei einem durch das Gericht im Sinn der §§ 159 bis 160a, 162, 163 ZPO protokollierten Vergleich oder bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO, bei dem sich das Gericht einen ggf. von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet, ist aber bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO geschlossenen Vergleich der gerichtliche Beitrag von vornherein auf eine Feststellungsfunktion beschränkt. Zwischen den Alternativen des schriftlichen Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO besteht ein struktureller Unterschied. Die Möglichkeit des Gerichts, auf den Inhalt des Vergleichs unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers Einfluss zu nehmen, ist bei § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO schon durch die Verfahrensgestaltung begrenzt, denn das Gericht hat in dem Fall, in dem die Parteien ihm einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, dessen Zustandekommen und Inhalt – abgesehen von Verstößen gegen Strafgesetze oder gegen §§ 134, 138 BGB (vgl. zB Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. § 278 Rn. 50) – nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO nur noch festzustellen. Dieser strukturell allein in der Protokollierung von (nicht gesetzwidrigen) Einigungsentwürfen liegende gerichtliche Beitrag ist keine „Mitwirkung“ im Sinn einer inhaltlichen Verantwortung, die der verlautbarten Intention des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG entspricht.“
Konsequenz aus der unwirksamen Befristung ist, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortbestehend gilt.
AN, der sich auf die Unwirksamkeit beruft handelt nicht rechtsmissbräuchlich
Der Arbeitgeber wollte sich im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen dadurch entziehen, dass er meinte der betroffene Arbeitnehmer, der ja am Vergleichsschluss mitgewirkt hat, würde sich nunmehr rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung beruft.
Auch diesem Einwand hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt und dazu ausgeführt:
„a) Es verstößt nicht grundsätzlich gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 18. Juni 2008 – 7 AZR 214/07 – Rn. 32 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50).
b) Vorliegend durfte der Beklagte nicht allein deshalb auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen, weil sie in einem – die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zitierenden – Vergleich zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung vereinbart worden ist. Treuwidrig könnte das Verhalten der Klägerin ggf. sein, wenn sie in dem Bewusstsein um eine Unwirksamkeit der im Vergleich vereinbarten Befristung den Beklagten zum Vergleichsschluss gedrängt, also etwa darauf bestanden hätte, den Vergleich aus diesem Grund nur im Weg des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO (und nicht anders) zu schließen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.“
Fazit:
Der auf den ersten Blick einfachere Weg, sich den Gerichtstermin zu sparen und sich im schriftlichen Verfahren zu vergleichen, kann, wie das Beispiel zeigt, (manchmal) doch nicht der Richtige sein. Vorliegend kann also der Arbeitgeber, der nun mit unvorhergesehenen Zahlungspflichten belastet wird, nur versuchen bei seinem Rechtsvertreter und dessen Haftpflichtversicherung den nunmehr verursachten finanziellen Mehraufwand ersetzt zu bekommen.