Trotz fortschreitender Digitalisierung sollte gerade, wenn es um den Abschluss von Arbeitsverträgen geht, eher konservativ gedacht werden, also ein analoger Vertragsschluss erfolgen, weil ansonsten Arbeitgeber unliebsame Überraschungen erleben können. So hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 28 9. 2021 (36 Ca 15296/20) entschieden, dass ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag nicht geeignet ist, wirksam eine Befristung zu vereinbaren mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen wurde.
Befristeter Arbeitsvertrag mit elektronischer Signatur
Die Klägerin und die Beklagte haben digital einen befristeten Arbeitsvertrag mit elektronischer Signatur abgeschlossen. Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Befristung nicht weiter beschäftigen wollte, zog diese vor Gericht.
Elektronische Signatur genügt Schriftformerfordernis grds. nicht
Das Arbeitsgericht hat der Klage statt gegeben und dazu ausgeführt, dass nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen muss. Die verwendete Form der elektronischen Signatur würde aber dem Schriftformerfordernis nicht genügen. Selbst, wenn man annehmen würde, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a BGB ausreichend sei, um eine wirksame Befristung zu vereinbaren, liege eine solche im zu entscheidenden Rechtsfall nicht vor.
Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System jedoch nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so das Gericht.
Fazit: Digitalisierung ist gut und vereinfacht viele Arbeitsabläufe im Betrieb. Geht es aber um die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dann sollten Sie stets als Arbeitgeber konservativ sein, also Arbeitsverträge analog abschließen und Kündigungen auch analog aussprechen. Wer hier zu fortschrittlich ist, der kann am Ende das Nachsehen haben.