Gerade in mietrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommt es vor, dass neben der den Rechtsstreit auslösenden Ausgangskündigung im Rahmen des Verfahrens schriftsätzlich weitere Kündigungen ausgesprochen werden. Diese werden für gewöhnlich jedenfalls dann wirksam, wenn dem Empfänger eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes zugestellt worden ist.
Dass der elektronische Schriftverkehr, durch den bei einigen Gerichten bereits rechtswirksam Schriftsätze eingereicht werden können, durchaus seine Tücken hat, verdeutlicht die nachfolgende Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 12.03.2013 – 92 C 4921/12) , in der entschieden werden musste, ob eine Kündigung, die in einem elektronisch mittels EGVP übermittelten Schriftsatz enthalten ist, den vom Gesetz aufgestellten Anforderungen an die Schriftform der Kündigung entspricht.
Das Gericht hat dies im Ergebnis abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
„Die mit Schriftsatz vom 13.02.2013 ausgesprochene Kündigung ist formnichtig. Gemäß § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der Schriftform. Ist die Kündigung in einem prozessualen Schriftsatz enthalten, so ist der Zugang einer vom erklärenden unterzeichneten Abschrift des Schriftsatzes beim Gegner erforderlich. Hat der Prozessbevollmächtigte des Vermieters die Kündigung selbst ausgesprochen und führt dieser als Rechtsanwalt den Prozess selbst, so wird dem Formerfordernis im Allgemeinen auch dann genüge getan, wenn der Anwalt den Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des Schriftsatzes unterschrieben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.1986, V ZR 41/86, zitiert nach Juris, Randziffer 16 und 17 der Juriszitierung; Sternel, Mietrecht aktuell 4. Auflage, Randnummer X 38; Zöller ZPO, 29. Auflage, § 133 Randziffer 1). Zwar bezeugt die Unterschrift auf dem Beglaubigungsvermerk regelmäßig nur ihre Übereinstimmung mit der Urschrift, allerdings übernimmt der Prozessbevollmächtigte des Vermieters bei einem von ihm selbst unterschriebenen Beglaubigungsvermerk im Allgemeinen zugleich die Verantwortung auch für den Inhalt der Urkunde. Diesen Anforderungen wird die Übersendung einer Kopie eines Schriftsatzes der mittels EGVP eingereicht wird, nicht gerecht. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um einen förmlich zuzustellenden Schriftsatz, wie z.B. der Klageschrift handelt, bei der die Abschriften von der Geschäftsstelle zu beglaubigen sind (vgl. Zöller aaO.) oder einen sonstigen Schriftsatz, bei dem die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle nicht notwendig ist. Denn die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle stellt keinen vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten unterschriebenen Beglaubigungsvermerk dar. Nur mit einem derartigen Beglaubigungsvermerk wird allerdings der Anforderung gerecht, dass der Kündigungsberechtigte bzw. sein Prozessbevollmächtigter mit der Beglaubigung zugleich auch die Verantwortung für den Inhalt der Urkunde übernimmt. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die gesetzliche Schriftform der Kündigung durch einen Prozessschriftsatz der mit EGVP übermittelt wird, in der Regel nicht vorliegt.“
Anmerkung:
Auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Der jetzige Sachverhalt ließe sich also auch auf arbeitsrechtliche Kündigungen übertragen.