Prominente und Politiker machen es vor: junge Frau heiratet alten Mann, nachdem dieser sich wegen der Jüngeren scheiden lässt oder aber die bisherige Frau bereits gestorben ist. Den „Jungbrunnen“ für den Mann zahlt regelmäßig – unkommentiert von der Boulevardpresse – die Allgemeinheit, denn die „nachgeheiratete Witwe“ kommt meist noch weit vor dem eigenen Rentenalter in den Genuss einer Witwenrente. Um dieser finanziellen Belastung zu entgehen sehen manche berufsständischen Versorgungseinrichtungen bereits Altersgrenzen für die Heirat ihrer Mitglieder vor. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte sich nunmehr in seinem Urteil vom 26. Mai 2010 (6 A 10320/10.OVG) im Falle eines pensionierten Arztes mit der Frage befasst, ob eine ärztliche Versorgungseinrichtung den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen kann, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes der Versorgungseinrichtung verstoße, so das OVG, weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des GG noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt sind. Solchen Zwecken diene der Ausschluss sog. „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung der „nachgeheirateten Witwen“ sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolgt. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung ist, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.