Ein privatschriftliches Testament ist grds. wirksam, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Weitere Formerfordernisse stellt das Gesetz nicht auf, insbesondere wird nicht die Verwendung einer bestimmten Papierart oder Papiersorte vorgeschrieben. Soweit zum Grundsätzlichen.
Wenn allerdings das Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Schmierpapier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier niedergeschrieben worden ist, kann dies im Einzelfall einem ernsthaften Testierwillen entgegenstehen. Das vermeintliche Testament wird dann ggf. nur als Entwurf behandelt und nicht anerkannt.
So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 25.11.2015 (10 W 153/15) die Erteilung eines Erbscheins aufgrund eines solchen sog. Zetteltestaments abgelehnt, weil es aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles keinen hinreichenden Testierwillen zu erkennen vermochte.
Die Erblasserin hatte eine Tochter und 4 Enkelkinder hinterlassen. Letztere waren die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. In der Meinung gültige Testamente in Händen zu haben legten die Enkelkinder 2 Schriftstücke ihrer verstorbenen Großmutter aus dem Jahr 1986 dem Nachlassgericht vor, in der diese ihren verstorbenen Sohn zum Alleinerben eingesetzt hatte und beantragten den Erlass eines Erbscheins, der sie anstelle ihres Vaters als Miterben zu gleichen Teilen ausweist.
Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, weil sich nach Auffassung der Richter schon nicht mit hinreichender Sicherheit habe feststellen lassen, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin gehandelt habe, so dass von bloßen Entwürfen auszugehen sei.
Die Errichtung eines Testaments setzt nämlich einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er muss eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus.
Im vorliegenden Fall bestünden, so das Gericht, Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin.
Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien.
Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei.
Gegen das Vorliegen von Testamenten spreche zudem der Umstand, dass beide Schriftstücke auf das Jahr 1986 datiert sind. Ein Grund für die Errichtung von zwei nahezu inhaltlich identischen Testamenten innerhalb eines Jahres war nach Ansicht der Richter nicht ersichtlich. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handelte.
Schließlich seien die Schriftstücke mit diversen unwichtigen und wichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden. Auch dies lasse nicht notwendig auf einen ernsthaften Testierwillen beim Verfassen der Schriftstücke schließen. Die Erblasserin müsse die Schriftstücke nicht bewusst aufbewahrt, sondern könne diese lediglich vergessen haben.
Der Umstand, dass die Erblasserin in der Folgezeit kein weiteres abweichendes bzw. klarstellendes Testament errichtet habe, sei ebenfalls nicht aussagekräftig. Hierzu hätte aus Sicht der Erblasserin nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den beiden Schriftstücken bereits um Testamente gehandelt hätte. Gerade dies sei aber nicht sicher festzustellen.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht, dass auch, gerade dann, wenn die Situation rechtlich nicht ganz eindeutig ist, nicht vorschnell durch mögliche Erben ein Erbschein beantragt werden sollte, ohne vorher kompetente rechtliche Beratung eingeholt zu haben. Der Fall hätte dann durchaus auch anders entschieden werden können.
Mangels wirksamen Testaments greift damit die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass die Enkelkinder, nicht wie gedacht, ihre Großmutter zu je ¼ beerbt haben, sondern lediglich zu je 1/8 Erben geworden sind. Zu ½ ist nämlich nunmehr die Tochter der Erblasserin Erbin geworden und die 4 Enkelkinder müssen sich zu gleichen Teilen die 2. Hälfte ihres vorverstorbenen Vaters teilen.
Der Fall macht aber auch deutlich, dass bei der Errichtung eines Testaments nicht nur inhaltlich etliches bedacht werden muss, sondern auch äußerlich der Eindruck gewahrt werden muss, dass der Testierende sich die Mühe gemacht hat, seinen letzten Willen verbindlich niederzuschreiben und nicht nur zu Vorüberlegungen Notizen auf Schmierzettel gefertigt worden sind.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.