E-Bikes liegen im Trend. Wer einmal mit einer solchen elektronischen Tretkraftunterstützung eine Fahrradtour unternommen hatte, der möchte nicht mehr darauf verzichten. Auch, wenn solche E-Bikes optisch wie normale Fahrräder aussehen, werden diese von manchen Gerichten als Kraftfahrzeuge eingestuft, so dass die 0,5 Promillegrenze des § 24 a StVG auch für das Führen eines E-Bike gelten soll. Diese Erfahrung musste auch ein „Radfahrer“ machen, der mit 0,8 Promille angehalten und deswegen vom Amtsgericht zu 750 € Geldbuße und 3 Monaten Fahrverbot verurteilt wurde.
Das OLG Hamm (Beschl. v. 28.02.2013 – 4 RBs 47/13) sah dies allerdings anders.
§ 24 a StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrades, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeuges, weil von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestandes des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden, so das Gericht. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.