Pünktlich zum Weiberfasching berichten wir heute über ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2019 (19 Ca 3743/18) in dem die Richter sich mit der Frage befassen mussten, ob die Arbeit an einem Karnevalssamstag in der Kölner Innenstadt auch im Arbeitszeugnis einer Kellnerin erwähnt werden muss.
Sie werden es schon ahnen. In der Karnevalshochburg Köln haben die Arbeitsrichter einen solchen Anspruch bejaht und zugleich auch juristisch definiert, was unter der Karnevalszeit zu verstehen ist.
Kellnerin verlangt Erwähnung der Karnevalszeit in ihrem Arbeitszeugnis
Geklagt hatte eine Kellnerin, die von März 2013 bis August 2017 bei der Beklagten beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin mit dem Inhalt des erteilten Arbeitszeugnisses nicht zufrieden. Sie wollte dabei u.a. im Arbeitszeugnis erwähnt haben, dass sie auch während der Karnevalszeit gearbeitet habe. Zur Begründung ihres Anspruchs trug sie vor, dass sie im Jahr 2017 jedenfalls am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet habe. Der Arbeitgeber weigerte sich das Zeugnis entsprechend zu berichtigen. Dass die Klägerin in dem angegebenen Zeitraum gearbeitet habe, war zwar unstreitig. Nach Auffassung des Arbeitgebers sei dies aber nicht die Karnevalszeit.
Arbeitsgericht unterscheidet zwischen der Karnevalszeit einerseits und den Karnevalstagen andererseits
Zunächst haben die Richter festgestellt, dass die Karnevalszeit kein gesetzlich exakt definierter Begriff sei. Im Rheinland im Allgemeinen und im Kölner Raum im Besonderen bestünde aber gerichtsbekannt kein Zweifel an seiner Auslegung, so die Richter. Es sei dabei zwischen dem Begriff der Karnevalstage, der sich nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag bis Aschermittwoch beziehen könne und dem Begriff der Karnevalszeit zu unterscheiden. Als Karnevalszeit sei die gesamte Hochzeit aufzufassen, in der Karneval gefeiert wird, mithin also die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Arbeitgeber muss Karnevalszeit auch im Arbeitszeugnis erwähnen
Aufgrund der erhöhten Anforderungen in der Gastronomie insbesondere im Kölner Zentrum und der damit einhergehenden Arbeitsbelastung an diesen Tagen habe ein Arbeitnehmer, so die Richter, ein berechtigtes Interesse daran, dass es auch im Arbeitszeugnis erwähnt wird, wenn der Arbeitnehmer in Zeiten der erhöhten Arbeitsbelastung für den Arbeitgeber gearbeitet habe. Auch hier argumentierten die Richter damit, dass die erhöhte Arbeitsbelastung in der Gastronomie während der Karnevalszeit gerichtsbekannt sei …
Na dann. Allen Leserinnen und Lesern eine schöne Weiberfastnacht.