Kleine Kinder sind öfters krank. Das ist normal. Im Regelfall bedeutet dies, dass ein Elternteil, meistens die Mutter, das Kind betreuen muss. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben in diesem Fall einen Anspruch gegen Arbeitgeber auf Freistellung. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dagegen oft nicht. Gesetzlich Krankenversicherte können aber bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen.
Wir sagen Ihnen worauf es ankommt und woher Sie Ihr Geld bekommen.
Kind erkrankt: Was ist arbeitsrechtlich zu tun?
Ist ein Kind erkrankt, so dass es nicht in Kita, Kindergarten oder Schule gehen kann, haben Eltern, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, ein Problem, weil kleinere Kinder nicht alleine zu Hause gelassen werden können. Sie müssen betreut werden.
Deshalb ist in derartigen Fällen geregelt, dass Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Betreuung kranker Kinder haben. Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer informieren und auch durch eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Kinderarztes nachweisen. Damit ist jedenfalls gewährleistet, dass Ihr Arbeitgeber Ihr Nichterscheinen zur Arbeit nicht als unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit werten kann. Andernfalls droht nämlich Abmahnung und im schlimmsten Fall Kündigung.
Wer zahlt, wenn die Arbeit wegen der Krankheit eines Kindes ausfällt?
Es kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Arbeitgeber aber auch ein Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld gegen die Krankenkasse bestehen.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann einen Lohnanspruch haben, wenn sie auch gearbeitet haben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine sog. Sonderregel „Lohn ohne Arbeit“ eingreift. In derartigen Fällen kommt die Regelung des § 616 BGB in Betracht. Kann also ein Arbeitnehmer unverschuldet durch einen in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht arbeiten, so behält er grundsätzlich seinen Lohnanspruch. Da diese Regelung sehr vage und zudem nicht zwingend ist, wird oft in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder aber auch in Arbeitsverträgen geregelt, ob überhaupt, und wenn ja, für wie viele Tage der Arbeitgeber Lohn bezahlt. Es ist nämlich rechtlich zulässig, die Regelung auch vollständig auszuschließen.
Um also die Frage zu klären, ob der Arbeitgeber Ihnen auch für die Zeit des Fernbleibens wegen der Krankheit eines Kindes Lohn schuldet, müssen Sie zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dort eine Regelung getroffen worden ist, die die Anwendung des § 616 BGB ausschließt. Falls nein, dann muss Ihnen der Arbeitgeber Lohn bezahlen. Ist allerdings § 616 BGB abbedungen, dann besteht kein Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Ausnahme besteht nur für Auszubildende. Haben diese bereits ein Kind, so haben sie stets einen Anspruch auf Entgeltzahlung auch für die Zeit, in der sie nicht selbst erkrankt sind, sondern krankheitsbedingt ein Kind betreuen müssen.
Bei gesetzlich Versicherten Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse
Ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet und sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, dann sollten Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden. Auf Antrag zahlt Ihnen diese nämlich für die Zeit der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes Kinderkrankengeld, § 45 SGB V. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind unter zwölf Jahre und ebenfalls gesetzlich versichert ist, der Arzt die Betreuung für erforderlich hält und ab dem ersten Krankheitstag ein entsprechendes Attest ausgestellt hat und zudem im Haushalt keine andere Person vorhanden ist, die die Betreuung übernehmen könnte. Leben also, z.B. die Großeltern mit im Haushalt und sind noch rüstig genug um sich um das kranke Kind zu kümmern, dann würde die Krankenkasse nicht einspringen.
Die Leistungen, die die Krankenkasse erbringt, entsprechen den Leistungen beim normalen Krankengeld. Die Krankenkasse zahlt also ab dem ersten Tag 90 % des ausgefallenen Nettolohns, wobei der Höchstbetrag im Jahr 2018 bei 103,25 €/Tag gelegen hat. Da es sich bei dem Kinderkrankengeld um eine Lohnersatzleistung handelt, muss die Zahlung wiederum im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden, ist also noch zu versteuern.
Kinderkrankengeld wird je Elternteil für maximal 10 Arbeitstage, also insgesamt 20 Arbeitstage bezahlt. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage.
Privat Krankenversicherte haben keinen vergleichbaren Anspruch
Privatversicherte haben Pech gehabt. In der privaten Krankenversicherung gibt es nämlich keine vergleichbare Leistung. Der Anspruch besteht übrigens auch dann nicht, wenn die Mutter beispielsweise gesetzlich krankenversichert ist, das Kind aber über den Vater selbst privat versichert wurde.
Wer also privat krankenversichert ist, der sollte bei Abschluss seines Arbeitsvertrags darauf achten, dass die Regelung des § 616 BGB nicht abbedungen ist.