Wer es versäumt hat rechtzeitig ein Testament zu errichten und im Angesicht des Todes doch noch den Wunsch verspürt, seinen letzten Willen zu äußern, der kann dies grundsätzlich in einem Nottestament machen. Bei einem solchen Testament (sog. 3-Zeugen-Testament) äußert der Erblasser seinen Willen und die drei hinzugezogenen Zeugen fertigen hiervon eine Niederschrift und bestätigen durch ihre Unterschrift, dass dies der Wille des Erblassers gewesen sei. Diese Sonderregelung ist überraschend vielen Menschen geläufig.
Was manchmal aber nicht geläufig ist, dass nicht jede Person Zeuge eines solchen Nottestaments sein kann. Insbesondere scheidet ein Kind des Begünstigten als tauglicher Zeuge aus (OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17).
Erblasser erklärt wenige Stunden vor seinem Tod am Sterbebett, durch Nottestament, dass seine Lebensgefährtin Alleinerbin sein soll
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erblasser gegenüber 4 Personen wenige Stunden vor seinem Tod an seinem Sterbebett erklärt, dass seine Lebensgefährtin Alleinerbin sein solle. Dies hielten drei der anwesenden Personen in einer Niederschrift fest. Sie bezeugten, dass der Kranke mit dem „Nottestament“ einverstanden sei, aber keine Kraft mehr gehabt habe es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin.
Gesetzliche Erben widersetzen sich der Erteilung eines Erbscheins
Die Lebensgefährtin beantragte nun unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die Nichten und Neffen des Verstorbenen, die ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären, haben sich dagegen gewehrt. Da das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins daraufhin verweigert hat, landete der Rechtsstreit schließlich durch die Beschwerde der Lebensgefährtin beim OLG.
Sohn der Lebensgefährtin kein tauglicher Zeuge für Nottestament
Auch das OLG bestätigte die Unwirksamkeit des Nottestaments.
Grundsätzlich sei zwar ein sog. „Drei-Zeugen-Testament“ möglich, denn wer sich in so naher Todesgefahr befinde, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei, könne das Testament gemäß § 2250 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Als Zeuge könnten aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhält, so das Gericht. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament bei nur zwei verbleibenden tauglichen Zeugen unwirksam.
Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere daran nichts. Denn die Beweisaufnahme hatte bereits ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trage, so die Richter.
Zusätzlich habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprochen habe.
Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig gewesen sind, war das Testament unwirksam.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.