Viele Wellness-Hotels unterhalten sog. „Adults Only“- Zonen, also Bereiche, in denen Kleinkinder keinen Zugang haben sollen, sondern die Hotelbetreiber ein Mindestalter von 16 Jahren für den Zugang festschreiben oder nehmen als sog. Erwachsenenhotels gleich nur Hotelgäste auf, die ein Mindestalter von 16 Jahren haben. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der unternehmerischen Freiheit die Hotelbetreiber gedeckt. Das, was an sich jedem einleuchten muss, musste nun letztinstanzlich der BGH mit Urteil vom 27.05.2020 (VIII ZR 401/18) entscheiden, weil die Eltern eines 5-jährigen Kindes dieses dadurch „altersdiskriminiert“ gesehen haben und deshalb von dem Hotelbetreiber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben wollten.
Eltern mit Kleinkindern möchten Urlaubstage in Erwachsenenhotel verbringen
Die Klägerin hatte 5 Kinder, darunter auch Kleinkinder. Gleichwohl hatte sie im Thermalort Bad Sarrow vier Nächte in einem Hotel angefragt, das sich als „Erwachsene Hotel“ bezeichnet, weil Hotelgäste ein Mindestalter von 16 Jahren haben müssen. Als die Buchung abgelehnt worden war, sah die streitsüchtige Mutter darin eine Diskriminierung ihrer Kinder und verlangte dafür vom Hotelbetreiber eine Geldentschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG.
Ungleichbehandlung ist nicht diskriminierend
Unbekannt ist, ob die Dame es wirklich ernst gemeint hatte oder glaubte, hier ein neues, lukratives Geschäftsmodell entdeckt zu haben, in dem nun landauf und landab Hotelbetreiber, die für ihre Gäste ein Mindestalter voraussetzen oder aber im Hotel erwachsenen Bereiche vorhalten, zur Kasse zu bitten. Jedenfalls zog sie sofort vor Gericht und dies nicht nur einmal, sondern gleich dreimal. Nachdem nämlich zuvor bereits das Amtsgericht und das Landgericht die Klage abgewiesen hatten, landete Rechtsstreit schließlich beim BGH. Doch auch dort konnte sie aus der Ablehnung ihrer Anfrage keinen finanziellen Profit schlagen.
Die Richter lehnten einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 1, 3 AGG ab, weil nach Auffassung der Richter die unterschiedliche Behandlung der Kinder aus Gründen des Alters sachlich gerechtfertigt ist. Hotelbetreiber setzt nämlich mit der Wahl des Geschäftsmodells einen Schwerpunkt auf bestimmte Personengruppen. Sie könnten sich deshalb auf die unternehmerische Handlungsfreiheit berufen. Von daher könne das Erholungs- und Ruhebedürfnis älterer Menschen durchaus ein legitimer Grund zur Benachteiligung von Kindern unter 16 Jahren sein, wenn, so wie hier, genügend Ausweichmöglichkeiten für Urlaub mit kleineren Kindern in der Region vorhanden ist, so die Richter.