Scheiden tut bekanntlich weh, auch danach, wenn das Erwerbseinkommen des Ehemanns durch Unterhaltszahlungen geschmälert wird. Manche Menschen nehmen eine Scheidung auch zum Anlass, sich beruflich neu zu orientieren und nehmen, um sich selbst zu verwirklichen, vielleicht aber auch nur um Unterhaltsansprüchen zu entgehen, eine andere, schlechter bezahlte Stelle an.
Die Selbstverwirklichung hat aber schnell ein Ende, wenn hierdurch das Kindeswohl gefährdet wird. Wer nämlich meint, seine gut bezahlte Stelle aufgeben zu können, um künftig unterwertig zu arbeiten, wird damit seine Unterhaltsverpflichtungen nicht los. Ganz im Gegenteil. Er wird bei der Berechnung der Unterhaltshöhe so behandelt, als würde er noch das seiner Ausbildung und Qualifikation entsprechende Einkommen beziehen. Diese Erfahrung musste nun auch eine Berufskraftfahrer machen, der nach der Scheidung nach Südamerika ausgewandert war und Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder mit der Begründung verweigert hat, dass sein dort erzieltes Einkommen so gering sei, dass er keinen Unterhalt schuldet.
Das OLG Hamm (Beschluss v. 17.01.2013 – II-2 UF 53/12) hat ihn kurzerhand zur Zahlung eines Mindestunterhalts in Höhe von je 100 € verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass obwohl der Unterhaltspflichtige über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, er eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer habe und sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen müsse. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht dargetan habe, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.