Nach einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.11.2016 steigt der Unterhalt für Kinder anhand der sog. Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017.
So viel bekommen minderjährige Kinder ab dem 01.01.2017
Der Mindestunterhalt beträgt für Kinder
- bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 342 Euro statt bisher 335 Euro,
- bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 393 Euro statt bisher 384 Euro
- vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 460 Euro statt bisher 450 Euro monatlich fällig.
So viel bekommen volljährige Kinder ab dem 01.01.2017
Der Bedarf des volljährigen Kindes (4. Altersstufe) ermittelt sich laut Gerichtsmitteilung nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 – 393 Euro) statt bisher 516 Euro.
Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe steigen ebenfalls
Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt auch zur Änderung der Bedarfssätze der 2. – 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Diese seien nach Mitteilung des Gerichts entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst und wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben worden.
Selbstbehalt bleibt dagegen unverändert
Der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ändert sich dagegen nicht. Er bleibt unverändert. Dieser wurde zuletzt 2015 angehoben.