Das Ende einer Ehe/Beziehung löst regelmäßig, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, Unterhaltszahlungen des Vaters aus. Gerade dann, wenn die Beziehung im Streit beendet wird, und Geld ohnehin knapp ist, sinkt oft die Bereitschaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wer aber glaubt, er könnte hierdurch dem Kindesunterhalt entgehen, der irrt, weil in derartigen Fällen zur Berechnung des Kindesunterhalts ein fiktives Erwerbseinkommen angenommen wird.
Diese Erfahrung musste nunmehr auch ein Vater machen, der sich nach einer eingetretenen Arbeitslosigkeit darauf beschränkt hatte, sich lediglich auf Stellenangebote, die ihm von der Arbeitsagentur zugetragen worden waren, zu bewerben. Seine Angaben, dass er schuldlos seinen Arbeitsplatz verloren habe und es ihm nicht gelungen sei, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, so das er zwischenzeitlich von Hartz IV leben müsse, half ihm nicht. Stattdessen wurde er zur Zahlung von 236 € Kindesunterhalt verurteilt, nachdem das Gericht ihm ein fiktives Einkommen von über 1300 € zugerechnet hatte (OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 UF 213/15).
Eltern sind, so die Richter, gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht). Seine eigene Arbeitskraft habe der unterhaltspflichtige Elternteil einzusetzen. Unterlässt er dies, könnten auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine reale Beschäftigungschance habe.
Dabei habe der Unterhaltspflichtige das Fehlen der Beschäftigungschance darzulegen und zu beweisen. Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter gelte insoweit selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig kein Erfahrungssatz, nach welchem sie auch als ungelernte Kräfte nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln seien. Unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel habe sich der Unterhaltspflichtige nachhaltig darum zu bemühen, eine angemessene Vollzeittätigkeit zu finden.
Die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit genüge nicht. Ebenso nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige lediglich auf die vom zuständigen Jobcenter unterbreiteten Stellenangebote bewerbe. Er müsse nachprüfbar vortragen, welche Schritte er im Einzelnen in welchem zeitlichen Abstand unternommen habe, um eine Erwerbsmöglichkeit zu finden.
Im vorliegenden Fall habe der Antragsgegner offensichtlich keine Erwerbsbemühungen entfaltet. Dazu fehle jeglicher Vortrag. So könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner das vom Familiengericht geschätzte monatliche Nettoeinkommen von über 1.300 € nicht erzielen könne. Bei seiner Tätigkeit in einer Autowäsche habe er dieses Einkommen tatsächlich für einige Monate erhalten.
Durchgreifende Gründe dafür, dass der Antragsgegner bei ausreichenden Bemühungen ein solches Nettoeinkommen inklusive Überstundenvergütung nicht wieder erzielen könnte, habe er nicht benannt. Zudem komme die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht, wenn der Antragsgegner den Kindesunterhalt nicht mit dem aus einer Haupterwerbstätigkeit erzielbaren Einkommen sicherstellen könne. Auch darauf habe bereits das Familiengericht zu Recht hingewiesen.
Fazit: Wer also glaubt, sich dadurch, der Unterhaltspflicht entziehen zu können, dass er sich aus dem Erwerbsleben verabschiedet, der hat meist die Rechnung ohne die Familiengerichte gemacht. Zu beachten ist hier auch, dass das Gericht gerade bei Niedrigverdienern fordert, dass dann, wenn das Haupteinkommen zu niedrig ist, noch zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nachgegangen werden muss, um den Anspruch auf Kindesunterhalt bedienen zu können.