Die sog. „Düsseldorfer Tabelle“, die zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird, wird zum 01.01.2016 geändert. Es steigen die gestaffelten Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder. Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe entspricht dann dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31.12.2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist.
Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 01.01.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.
1. Minderjährige Kinder
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 01.01.2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €,
- für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und
- für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der Düsseldorfer Tabelle ablesbar.
2. Volljährige studierende Kinder
Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 01.01.2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 01.01.2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.