Beim Tode eines Menschen geht der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf den oder die Erben über. Dies gilt auch für Vertragsverhältnisse und daraus entstehende Verbindlichkeiten. Mehrere Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft. Da diese nicht rechtsfähig ist, kann der Gläubiger nicht gegen die Erbengemeinschaft klagen. Er muss vielmehr gegen jeden einzelnen Erben klagen. In einem vom AG München zu entscheidenden Rechtsstreit versuchte der in Anspruch genommen Erbe sich (vergeblich) damit zu verteidigen, dass er nur Teil der Erbengemeinschaft sei und daher gegen alle Miterben gemeinsam geklagt werden müsse.
Das AG München (Urteil vom 1. Februar 2010 – 231 C 12827/09) hat der Klage (trotzdem) stattgegeben. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft ist, so das Gericht. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Erbe gehe ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen.
Zwar müsse der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können. Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen.
Anmerkung: Im konkreten Fall ging es um die Abmeldung eines Gasanschlusses und die Herausgabe eines Messgerätes, so dass also ein Duldungstitel gegen alle Miterben, die aufgrund des Erbfalls die Rechtsposition des Erblassers übernommen haben, erforderlich ist. Wäre es dabei um bloße Zahlungsansprüche gegangen, dann kann der Gläubiger wahlweise gegen alle oder aber nur gegen einen der Miterben vorgehen.